Artikel 4
Änderung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Untersuchungsteam
Die federführende Überwachungsbehörde bewertet in regelmäßigen Abständen oder bei Änderungen der federführenden Überwachungsbehörde oder bei wesentlichen Änderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach Absprache mit den Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams die Ergebnisse der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams. Sowohl die benennenden Behörden als auch die federführende Überwachungsbehörde verwenden die Ergebnisse dieser Bewertung, um zu entscheiden, ob eine Änderung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Untersuchungsteam angemessen ist.