Artikel 5
Arbeitsvereinbarungen der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
(1) Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams nehmen ihre im individuellen jährlichen Überwachungsplan festgelegten Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, unvoreingenommen und im Einklang mit den Anweisungen des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr.
(2) Bei der Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben befolgen die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsam ausgearbeiteten Überwachungsverfahren in Bezug auf die Durchführung der Überwachungstätigkeiten und alle einschlägigen operativen Bereiche, einschließlich Spezifikationen für den Einsatz von IT-Tools und -Ausrüstung und das Zeitmanagement.
(3) Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams befolgen die Spezifikationen und Anweisungen des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 zum Umgang mit Informationen und Daten und halten die Vertraulichkeitsregelungen der Europäischen Aufsichtsbehörden ein.
(4) Die federführende Überwachungsbehörde und die benennenden Behörden treffen Vereinbarungen zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich Vereinbarungen über die aufgewendete Zeit und die geschätzten Kosten im Zusammenhang mit den Überwachungstätigkeiten des gemeinsamen Untersuchungsteams, Schulungen sowie soweit erforderlich ethische und verhaltensbezogene Erwägungen in Bezug auf die Rolle der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams.
(5) Die federführende Überwachungsbehörde und die benennenden Behörden stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Vereinbarungen rechtzeitig umgesetzt, überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden.