Aktualisiert 12/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 272/2012

Artikel 5

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Ratingagenturen

(1)  
Jeder registrierten Ratingagentur wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine registrierte Ratingagentur von der Jahresaufsichtsgebühr befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2)  

Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird wie folgt berechnet:

a) 

Grundlage für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für dieses Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen;

b) 

der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich der in Artikel 7 genannten Jahresaufsichtsgebühr;

c) 

eine registrierte Ratingagentur im Sinne von Absatz 1 zahlt als Jahresaufsichtsgebühr einen Teil des maßgeblichen Betrags, der dem Anteil des Umsatzes der Ratingagentur am gesamten zugrunde zu legenden Umsatz aller registrierten Ratingagenturen entspricht, die gemäß Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr entrichten müssen.

(3)  
Die Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in einer einzigen Tranche zu zahlen.

Die ESMA übermittelt allen betroffenen Ratingagenturen spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Rechnung, in der die Höhe der Jahresaufsichtsgebühr angegeben ist.

Die Jahresaufsichtsgebühr wird nicht zurückerstattet.