Aktualisiert 12/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 272/2012

Artikel 6

Registrierungsgebühr

(1)  
Die Höhe der Registrierungsgebühr, die von jeder Ratingagentur bei Stellung eines Registrierungsantrags zu entrichten ist, ist der Komplexität des Antrags und der Größe der Ratingagentur — wie sie in den Absätzen 2 bis 5 beschrieben sind — angemessen.
(2)  

Bei der Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a) 

ob die Ratingagentur beabsichtigt, Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben;

b) 

ob die Ratingagentur eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besitzt;

c) 

ob die Ratingagentur die Übernahme von Ratings plant.

(3)  

Ist keines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, werden die Registrierungsgebühren aufgrund der Zahl der Beschäftigten berechnet, d. h.:

a) 

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 2 000  EUR;

b) 

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 15 000  EUR;

c) 

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 40 000  EUR.

(4)  

Ratingagenturen, die nur eines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:

a) 

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 10 000  EUR;

b) 

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 40 000  EUR;

c) 

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 100 000  EUR.

(5)  

Ratingagenturen, die zumindest zwei der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:

a) 

Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 30 000  EUR;

b) 

Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 85 000  EUR;

c) 

Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 125 000  EUR.

(6)  
Die Registrierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Registrierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.
(7)  
Zieht eine Ratingagentur ihren Registrierungsantrag zurück, bevor der begründete Beschluss der ESMA über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung ergangen ist, erstattet die ESMA die entrichtete Registrierungsgebühr nicht zurück.
(8)  

Abweichend von Artikel 5 zahlt jede registrierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:

Aufsichtsgebühr für eine registrierte Ratingagentur im ersten Jahr = Registrierungsgebühr * Koeffizient

Koeffizient =

image

.

Die Ratingagentur zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem sie von der ESMA über die erfolgreiche Registrierung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Ausstellung der Rechnung durch die ESMA.

Wird eine Ratingagentur jedoch im Dezember registriert, so muss sie für das Jahr, in dem sie registriert wurde, keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.