Artikel 6
Registrierungsgebühr
Bei der Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Kriterien berücksichtigt:
ob die Ratingagentur beabsichtigt, Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben;
ob die Ratingagentur eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besitzt;
ob die Ratingagentur die Übernahme von Ratings plant.
Ist keines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, werden die Registrierungsgebühren aufgrund der Zahl der Beschäftigten berechnet, d. h.:
Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 2 000 EUR;
Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 15 000 EUR;
Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 40 000 EUR.
Ratingagenturen, die nur eines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:
Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 10 000 EUR;
Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 40 000 EUR;
Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 100 000 EUR.
Ratingagenturen, die zumindest zwei der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:
Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 30 000 EUR;
Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 85 000 EUR;
Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 125 000 EUR.
Abweichend von Artikel 5 zahlt jede registrierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Registrierung eine anfängliche Aufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:
Aufsichtsgebühr für eine registrierte Ratingagentur im ersten Jahr = Registrierungsgebühr * Koeffizient
Die Ratingagentur zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem sie von der ESMA über die erfolgreiche Registrierung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Ausstellung der Rechnung durch die ESMA.
Wird eine Ratingagentur jedoch im Dezember registriert, so muss sie für das Jahr, in dem sie registriert wurde, keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.