Aktualisiert 12/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 272/2012

Artikel 8

Zertifizierungsgebühr

(1)  
Eine Ratingagentur, die eine Zertifizierung beantragt, entrichtet eine Zertifizierungsgebühr von 10 000  EUR.
(2)  
Die Zertifizierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Zertifizierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.
(3)  
Zieht eine Ratingagentur ihren Antrag auf Zertifizierung zurück, bevor die ESMA ihr gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mitgeteilt hat, dass der Antrag vollständig ist, erstattet die ESMA die Hälfte der Zertifizierungsgebühr zurück. Wird der Antrag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem begründeten Beschluss der ESMA über die Zertifizierung oder die Ablehnung der Zertifizierung zurückgezogen, erstattet die ESMA die Zertifizierungsgebühr nicht zurück.
(4)  
Abweichend von Artikel 7 ist eine zertifizierte Ratingagentur, die nach Artikel 7 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, in dem Jahr, in dem ihre Zertifizierung wirksam wird, von der Zahlung der Aufsichtsgebühren befreit.

Die Jahresaufsichtsgebühr ist von der zertifizierten Ratingagentur im Jahr nach ihrer Zertifizierung durch die ESMA gemäß Artikel 7 zu entrichten.