Aktualisiert 15/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2022/930

Achtung! Dieser Artikel wird am 22/09/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2025/884, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.