Artikel 10
Übergangsbestimmung für 2023
Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der zugrunde zu legende Umsatz eines Datenbereitstellungsdienstleisters die Summe aus:
den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und
den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022
geteilt durch die Summe aus
den Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und
den Gesamteinnahmen aller ARM oder APA aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.
Die Datenbereitstellungsdienstleister unterrichten die ESMA spätestens am 30. September 2022 über die Höhe der Einnahmen aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und über die Höhe der Einnahmen aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.
Liegen die in Absatz 3 genannten Informationen für alle Datenbereitstellungsdienstleister vor, legt die ESMA den Datenbereitstellungsdienstleistern eine zweite Rechnung vor, in der der endgültige Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 auf der Grundlage der Berechnung nach Absatz 4 angegeben ist. Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern diese Rechnung spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin vor.