Artikel 3
Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM
Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet:
die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
die Jahresaufsichtsgebühr eines APA oder ARM für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen APA und ARM umgelegt wird.
Bietet ein APA oder ARM mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es bzw. er die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.
Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Zulassungsgebühr × Koeffizient
Koeffizient =
Wird ein APA oder ARM im Dezember zugelassen, muss die Jahresaufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichtet werden.
Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zur Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Beaufsichtigung durch die ESMA beginnt, nur für die sieben Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/466/oj).