Aktualisiert 01/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/09/2025
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2022/930

Artikel 3

Jahresaufsichtsgebühren für APA und ARM

(1)  
APA und ARM, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet:

a) 

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b) 

die Jahresaufsichtsgebühr eines APA oder ARM für ein Jahr (n) entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der Jahresaufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr (n) zugelassenen APA und ARM umgelegt wird.

(3)  
Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30 000  EUR.

Bietet ein APA oder ARM mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es bzw. er die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

(4)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 und unbeschadet des Artikels 2 entspricht die Gebühr für APA und ARM im ersten Jahr der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungsgebühr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage des betreffenden Jahres entspricht. Die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Zulassungsgebühr × Koeffizient

Koeffizient =
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Wird ein APA oder ARM im Dezember zugelassen, muss die Jahresaufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichtet werden.

(5)  
Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission ( 1 ) zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, nur für die fünf Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.
(6)  

Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zur Beaufsichtigung eines APA oder ARM durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Beaufsichtigung durch die ESMA beginnt, nur für die sieben Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 die Aufsicht über das APA oder den ARM ausübt.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/466/oj).