Artikel 4
Zugrunde zu legender Umsatz
Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:
Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen;
Einnahmen aus APA-Dienstleistungen;
Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten;
Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten;
Einnahmen aus CTP-Dienstleistungen;
Einnahmen aus CTP-Nebendienstleistungen.
Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus
seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und
seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,
geteilt durch die Summe aus
den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM, APA und CTP aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und
den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM, APA und CTP.
Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.