Aktualisiert 01/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/09/2025
Änderungen (4)
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2022/930

Artikel 4

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)  

Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:

a) 

Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen;

b) 

Einnahmen aus APA-Dienstleistungen;

c) 

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten;

d) 

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten;

e) 

Einnahmen aus CTP-Dienstleistungen;

f) 

Einnahmen aus CTP-Nebendienstleistungen.

(2)  

Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus

a) 

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und

b) 

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,

geteilt durch die Summe aus

c) 

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM, APA und CTP aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM-, APA- oder CTP-Dienstleistungen und

d) 

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls diese noch nicht verfügbar sind, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM, APA und CTP.

(3)  
War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.
(4)  
Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.
(5)  
Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.