Aktualisiert 01/11/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/09/2025
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2022/930

Artikel 2

Antrags- und Zulassungsgebühren

Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet

a) 

im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20 000  EUR für den Erstantrag und von 10 000  EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

b) 

im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80 000  EUR für die Erstzulassung und von 40 000  EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

c) 

im Falle von CTP eine Zulassungsgebühr von 100 000  EUR für die Erstzulassung und von 50 000  EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste.