Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 10

Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch APA

(Artikel 27g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   APA ergreifen und erhalten angemessene Maßnahmen aufrecht, um zu gewährleisten, dass sie Handelsmeldungen, welche sie von Wertpapierfirmen erhalten und genau veröffentlichen, ohne dabei selbst irgendwelche Fehler einzubauen oder Informationen auszulassen, und korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.

(2)   APA müssen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme überwachen, wobei gewährleistet wird, dass eingegangene Handelsmeldungen erfolgreich veröffentlicht werden.

(3)   APA gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Handelsmeldungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei sie die korrekte Veröffentlichung von Informationen sicherstellen.

(4)   Ein APA bestätigt der meldepflichtigen Wertpapierfirma gegenüber den Eingang einer Handelsmeldung, einschließlich der vom APA zugewiesenen Transaktionskennziffer. Ein APA muss sich im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit der meldepflichtigen Firma im Zusammenhang mit einer spezifischen Handelsmeldung immer auf die Transaktionskennziffer beziehen.

(5)   Ein APA ergreift und erhält angemessene Systeme aufrecht, um eingehende Handelsmeldungen zu identifizieren, die unvollständig sind oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Maßnahmen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Branche und das Segment, in dem ein Finanzinstrument gehandelt wird,

b)

der Liquiditätsgrad, einschließlich der Handelsvolumina in der Vergangenheit,

c)

angemessene Preis- und Volumenschwellenwerte, und

d)

sofern erforderlich, sonstige Parameter entsprechend den Eigenschaften des Finanzinstruments.

(6)   Wenn ein APA bestimmt, dass eine Handelsmeldung unvollständig ist oder Informationen enthält, die wahrscheinlich fehlerhaft sind, darf dieser die entsprechende Handelsmeldung nicht veröffentlichen und muss die Wertpapierfirma unterrichten, welche die betreffende Handelsmeldung vorgelegt hat.

(7)   In besonderen Situationen müssen APA Informationen in einer Handelsmeldung auf Verlangen des die Informationen vorlegenden Unternehmens löschen und ändern, wenn dieses Unternehmen aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.

(8)   APA müssen nichtdiskretionäre Richtlinien zur Löschung und Änderung von Informationen in Handelsmeldungen veröffentlichen, in denen die Strafen aufgeführt werden, die APA gegen Wertpapierfirmen verhängen können, die Handelsmeldungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Informationen vorlegen, die zur Löschung oder zur Änderung von Handelsmeldungen führen.