Artikel 8
Interessenkonflikte
(Artikel 27g Absatz 3 und Artikel 27i Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein APA oder ARM trifft wirksame administrative Vorkehrungen und behält diese bei, um Interessenkonflikte mit Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder mit sonstigen Unternehmen zu vermeiden, die Daten vom APA oder ARM erwerben. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:
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a) |
ein Verzeichnis von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten, einschließlich deren Beschreibung, Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung, |
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b) |
die Trennung von Aufgaben und Unternehmensfunktionen innerhalb des APA oder ARM, einschließlich:
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c) |
eine Beschreibung der Gebührenpolitik zur Bestimmung der vom APA oder ARM und von Unternehmen, zu denen der APA oder ARM enge Verbindungen hat, in Rechnung gestellten Gebühren, |
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d) |
eine Beschreibung der Vergütungspolitik für die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie |
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e) |
die Regeln für die Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen durch Mitarbeiter des APA oder ARM und sein Leitungsorgan. |
(2) Das Verzeichnis der Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Buchstabe a enthält insbesondere auch Interessenkonflikte, die sich aus Situationen ergeben, in denen der APA oder ARM:
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a) |
zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, |
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b) |
ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet, |
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c) |
gegebenenfalls ein Interesse daran hat, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Kunden oder einer Gruppe von Kunden Vorrang gegenüber den Interessen eines Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird, |
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d) |
für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als einem Kunden neben der Provision oder den Gebühren für eine solche Dienstleistung einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder möglicherweise erhält. |