Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 12

(1)   Ein ARM muss über Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten verfügen, um die technischen Spezifikationen für die Vorlage von Geschäftsmeldungen einzuhalten, die von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde und von sonstigen Behörden, denen der ARM Geschäftsmeldungen zuschickt, vorgegeben wurden.

(2)   Ein ARM wendet angemessene Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten an, um von Kunden Geschäftsmeldungen zu empfangen und die Informationen an die Kunden zurückzuschicken. Der ARM stellt dem Kunden eine Kopie der Geschäftsmeldung zur Verfügung, welche der ARM den zuständigen Behörden im Auftrag des Kunden vorgelegt hat.