Artikel 9
Organisatorische Anforderungen an die Auslagerung
(Artikel 27g Absatz 3 und Artikel 27i Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Sofern ein APA oder ARM Drittdienstleister mit der Durchführung von Tätigkeiten in seinem Namen beauftragt, einschließlich Unternehmen, zu denen er enge Verbindungen hat, so stellt er sicher, dass der Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die Tätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen.
Ein APA oder ARM legt fest, welche Tätigkeiten auszulagern sind, einschließlich in welchem Umfang personelle und technische Ressourcen für die Durchführung sämtlicher dieser Tätigkeiten erforderlich sind.
(2) Ein APA oder ARM, der Tätigkeiten auslagert, stellt sicher, dass die Auslagerung nicht seine Fähigkeiten oder Möglichkeiten einschränkt, Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans auszuüben.
(3) Ein APA oder ARM ist weiterhin für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich und ergreift organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten:
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a) |
dass er überprüft, ob der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und erkannte Mängel angemessen beseitigt; |
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b) |
dass die Risiken bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten erkannt und in angemessener Weise regelmäßig überwacht werden; |
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c) |
dass angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten vorgesehen werden, einschließlich der effektiven Überwachung der Tätigkeiten und deren Risiken innerhalb des APA oder ARM, und |
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d) |
dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann. |
Im Sinne von Buchstabe d holt der APA oder ARM Informationen zu den Notfallvorkehrungen des Drittdienstleisters ein, prüft deren Qualität und verlangt gegebenenfalls Nachbesserungen.
(4) Ein APA oder ARM stellt sicher, dass der Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten mit der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde zusammenarbeitet.
(5) Wenn ein APA oder ARM eine kritische oder wichtige Funktion auslagert, stellt es bzw. er der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde Folgendes zur Verfügung:
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a) |
genaue Angaben zum Drittdienstleister, |
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b) |
organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken gemäß Absatz 3 und |
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c) |
interne oder externe Berichte zu den ausgelagerten Tätigkeiten. |