Artikel 13
Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit für APA
(1) APA veröffentlichen Informationen gemäß Artikel 27 g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in maschinenlesbarer Weise.
(2) Nur die Informationen, die sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen, dürfen als Informationen betrachtet werden, die in maschinenlesbarer Form veröffentlicht wurden:
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a) |
sie sind in einem Dateiformat abgefasst, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, |
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b) |
sie werden auf einer geeigneten IT-Struktur gespeichert, sodass ein automatischer Zugriff möglich ist, |
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c) |
sie sind widerstandsfähig genug, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung der Dienstleistungen sowie einen angemessenen Zugriff im Hinblick auf die Geschwindigkeit zu gewährleisten, und |
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d) |
auf sie kann mithilfe einer kostenlosen und öffentlich verfügbaren Computer-Software zugegriffen werden und sie können dadurch gelesen, genutzt und kopiert werden. |
Für die Zwecke von Buchstabe a des ersten Unterabsatzes wird das Dateiformat durch freie, nicht firmeneigene und offene Standards spezifiziert. Das Dateiformat umfasst die Arten von Dateien oder Nachrichten, die Regeln zu deren Identifizierung und den Namen und den Datentyp von Feldern, die diese enthalten.
(3) APA müssen:
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a) |
der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des Dateiformats, |
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b) |
etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringendes und ordnungsgemäß begründetes Bedürfnis, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und |
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c) |
einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a auf der Startseite ihrer Internetpräsenz zur Verfügung stellen. |