DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1155 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 22b Absatz 3, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 27h Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Klare und harmonisierte Meldevorgaben für Daten, die an Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden auch „CTP“) zu übermitteln und von diesen zu verbreiten sind, sind ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker und für eine wirksame und zuverlässige Datenkonsolidierung. |
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Um eine schnelle, sichere und qualitativ hochwertige Datenübermittlung an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu erreichen, sollten die von den Datenkontributoren verwendeten Übermittlungsprotokolle bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Leistung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Kompatibilität mit anderen Systemen und Anwendungen, die das Meldeverfahren unterstützen, erfüllen. Die Einhaltung dieser Standards ist notwendig, um die Integrität, Genauigkeit und Aktualität der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker verbreiteten Marktdaten zu gewährleisten. |
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Um zu gewährleisten, dass den Anlegern aktuelle konsolidierte Marktdaten zur Verfügung stehen, sollten die Datenkontributoren strengen Anforderungen an die Übermittlungslatenz unterliegen. Diese Anforderungen sollten jedoch so abgestimmt werden, dass sie der jeweiligen Zeitkritikalität der Marktdaten Rechnung tragen. Insbesondere für Vor- und Nachhandelsdaten für Aktien sind angesichts der höheren Zeitkritikalität der diesbezüglichen Daten strengere Latenzstandards erforderlich als für Schuldverschreibungen und Derivate. Darüber hinaus sollten die Latenzschwellen zulässige Höchstgrenzen darstellen, d. h. die Latenz sollte nach Möglichkeit kürzer sein. Um die Anforderung zu erfüllen, die Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu übermitteln, sollten die Daten ohne künstliche Verzögerungen im Vergleich zur Datenübermittlung durch Datenkontributoren für andere Zwecke, einschließlich der Übermittlung durch Eigentumsrechte geschützter Dateneingaben, an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden. |
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Die Harmonisierung der Datenformate für die Übermittlung von Daten an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker erleichtert den effizienten Empfang und die effiziente Verarbeitung der Inputdaten. Durch die Harmonisierung der Datenformate für die Datenübermittlung werden auch die Tätigkeiten der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bei der kosteneffizienten Konsolidierung und Verbreitung von Daten gestrafft, die Komplexität verringert, die allgemeine betriebliche Effizienz verbessert und die Kohärenz und Qualität der Daten für die Nutzer eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker gewährleistet. In der Norm ISO 20022 ist eine Methode festgelegt, die eine Harmonisierung auf drei Ebenen vorsieht: die konzeptionelle Ebene zur Spezifizierung der Semantik der Daten, die logische Ebene zur Spezifizierung des Nachrichtenmodells unabhängig von der Technologie und die physikalische Ebene, die die Syntax der Nachricht in einer Technologie beschreibt, die für die Datenübermittlung verwendet wird. Da ISO 20022 von den Marktteilnehmern im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldepflichten weitgehend übernommen wurde, dürfte die Verwendung dieser Norm die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten erleichtern. Daher sollte jedes Format, das von den Datenkontributoren für die Meldung gemäß Artikel 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwendet wird, der in dieser ISO-Norm festgelegten Methode entsprechen. In Anbetracht der unterschiedlichen Marktpraktiken und ihres Reifegrads in den verschiedenen Anlageklassen ist die Anwendung einer einheitlichen Syntax auf einer dritten Ebene jedoch nicht erforderlich, wenn es bereits etablierte Marktpraktiken gibt (dies gilt auch für die Anlageklasse der Aktien). Die Einhaltung der in der Norm ISO 20022 festgelegten Methode ist gewährleistet, wenn eine Zuordnung zwischen einem Datenformat und dem ISO-20022-Modell auf der konzeptionellen und der logischen Ebene vorgenommen wird. |
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Bei der Festlegung des Inhalts der an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden Daten sollte dem Ziel Rechnung getragen werden, den Meldeaufwand für die Datenkontributoren möglichst gering zu halten und gleichzeitig die Verbreitung der für die Anleger wesentlichen Daten zu erleichtern. Darüber hinaus sollte bei der Bestimmung der für die Erzeugung zentraler Marktdaten notwendigen Inputdaten-Felder Kohärenz mit den bestehenden Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen gewährleistet werden, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (2) für Eigenkapitalinstrumente und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (3) für Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt sind. |
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Damit die Anleger über den Status einzelner Finanzinstrumente, die an einem bestimmten Handelsplatz gehandelt werden, informiert werden können, sollten die an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden aufsichtsrechtlichen Daten Informationen über Aussetzungen, Ausschlüsse und Handelsstopps sowie über die Art des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird, enthalten. Damit die Anleger fundierte Entscheidungen unter unterschiedlichen Marktbedingungen treffen können, sollten die an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden aufsichtsrechtlichen Daten darüber hinaus Informationen über den Status der Systeme für das Zusammenführen von Aufträgen enthalten, insbesondere Informationen über Ausfälle oder normale Handelsphasen. |
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Die Verbreitung der Outputdaten sollte gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mittels Darstellungsmethoden erfolgen, die gewährleisten, dass die Daten sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar sind. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden, sollte die Verbreitung der Outputdaten in mehreren Formaten erfolgen, darunter mindestens ein Format, das der ISO-20022-Methode entspricht, ein Format für fortgeschrittene Analysen, das CSV-Format (durch Komma getrennte Werte) für weniger fortgeschrittene Nutzer und eine grafische Benutzeroberfläche, die die Lesbarkeit für den Menschen ermöglicht. |
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Gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Bereitsteller konsolidierter Datenticker über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern. Diese Anforderung sollte für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Verpflichtung beinhalten, die Datennutzer auf potenzielle Probleme mit der Datenqualität hinzuweisen und mit den Datenkontributoren zu kommunizieren, um die erneute Übermittlung korrigierter Handelsmeldungen zu erleichtern. Um die Datenqualität zu gewährleisten, sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker Mechanismen einrichten, die den Datenkontributoren gegenüber bestätigen, dass die Inputdaten eingegangen sind. Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollte nicht verpflichtet sein, den Empfang in Echtzeit zu bestätigen. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Datenqualität sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker in der Lage sein, die Durchsetzungsstandards in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden. Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die Bereitsteller konsolidierter Datenticker ergreifen können sollten, gehören die Aussetzung der Umverteilung der Einnahmen an Datenkontributoren und die Meldung von Problemen mit der Datenqualität an die zuständigen Behörden. Darüber hinaus sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Outputdaten regelmäßig überprüfen, um einen regelmäßigen Abgleich mit den Inputdaten zu gewährleisten. |
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Um unnötige Betriebskosten für die von der Verpflichtung zur Synchronisierung ihrer im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren betroffenen Einrichtungen zu vermeiden, muss der erwartete Grad an Genauigkeit auf die Art der von diesen Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten und auf die Latenzzeit der von ihnen betriebenen Systeme abgestimmt werden. |
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Die Zahl der Aufträge, die pro Sekunde bei Betreibern von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern eingehen, kann sehr hoch sein und die ausgeführten Geschäfte bei Weitem übertreffen. Insbesondere beim Einsatz hochfrequenter Handelstechniken beträgt sie je nach Handelsplatz, systematischem Internalisierer, der Art der Mitglieder, Teilnehmer, Nutzer oder Kunden sowie der Volatilität und Liquidität der Finanzinstrumente bisweilen mehrere Tausend pro Sekunde. Die Mindestanforderungen an die Granularität für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse durch die Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer sollten daher in einem angemessenen Verhältnis zur Geschwindigkeit stehen, mit der sie Aufträge bearbeiten und bestätigen. |
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Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen betreiben Systeme, die in der Regel der Art und Komplexität der Handelstätigkeit entsprechen, welche sie an einem bestimmten Handelsplatz durchführen. Der erforderliche Grad an Genauigkeit, zu dem im Geschäftsverkehr verwendete Uhren synchronisiert werden, sollte daher der Art der Handelstätigkeit angemessen sein. |
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Bei bestimmten Handelsmodellen ist eine höhere Genauigkeit bei der Synchronisierung möglicherweise nicht relevant oder machbar. Sprachbasierte Handelssysteme oder Preisanfragesysteme, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder Systeme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, sollten daher anderen Genauigkeitsstandards unterliegen. An Handelsplätzen, die solche Handelssysteme betreiben, tritt in der Regel nicht innerhalb ein und derselben Sekunde eine hohe Zahl an Ereignissen auf. Aufgrund der geringeren Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintretens mehrerer Ereignisse erübrigt es sich, für die Zeitstempel der dortigen Ereignisse eine feinere Granularität vorzuschreiben. Darüber hinaus werden auf solchen Handelsplätzen Geschäfte auch mit manuellen Methoden abgestimmt, sodass ihre Vereinbarung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sein kann. Außerdem besteht auf solchen Handelsplätzen zwischen der Ausführung des Geschäfts und seiner Aufzeichnung im Handelssystem naturgegeben ein zeitlicher Abstand. Daher würden strengere Genauigkeitsanforderungen nicht unbedingt dazu führen, dass der Betreiber des Handelsplatzes und seine Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer aussagekräftigere und genauere Aufzeichnungen vornehmen. |
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Genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker betreiben Systeme für die Meldung, Veröffentlichung, Konsolidierung und Verbreitung von Daten und haben einen weniger starken Bezug zum Ursprung des Auftrags und zu den von ihnen verarbeiteten Transaktionsdaten. Genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollten daher absoluten Anforderungen an die Genauigkeit unterliegen. |
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Da die verschiedenen Systeme komplex sind und die Synchronisierung mit der koordinierten Weltzeit („UTC“) durch eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden erfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden ein klares Bild davon haben, wie Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer die Rückverfolgbarkeit auf die UTC gewährleisten. Daher sollten Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen, präzise anzugeben, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis zu erbringen, dass diese Stelle konsistent bleibt. Da Uhrenfehler durch zahlreiche verschiedene Faktoren ausgelöst werden können, ist es auch ratsam, eine Obergrenze für die zulässige Abweichung von der UTC festzulegen. |
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(15) |
Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und setzt voraus, dass alle Datenkontributoren und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ihre Daten mit einem synchronisierten Zeitstempel versehen. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde daher die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren auf genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ausgeweitet wird. Da diese Verpflichtung nun in Artikel 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist, wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gestrichen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (7) wurde auf der Grundlage der Befugnisübertragung gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU erlassen. Nach der Streichung dieses Artikels und der Festlegung von Anforderungen an die Synchronisierung der Uhren in Artikel 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss der Rechtsrahmen aktualisiert werden, um dieser Gesetzesänderung Rechnung zu tragen. Folglich sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 aufgehoben werden. Verweise auf die genannte Verordnung sollten als Verweise auf die vorliegende Verordnung gelesen werden. |
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Um eine gerechte Behandlung aller Handelsplätze in der Union zu gewährleisten, die Datenbeiträge an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds leisten, ist es von entscheidender Bedeutung festzulegen, welche Methode der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bei der Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen anzuwenden hat. Daher ist es erforderlich, die Mindesthäufigkeit festzulegen, mit der die Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den relativen Anteil bzw. den prozentualen Anteil an den Einnahmen, die an die einzelnen berechtigten Handelsplätze umzuverteilen sind, bestimmen. Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sollten die Einnahmen mindestens einmal jährlich umverteilen, können sich aber auch für eine häufigere Umverteilung entscheiden. |
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(17) |
Um die Einnahmen für Handelsplätze, die alle in Artikel 27h Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllen, und die Einnahmen für Handelsplätze, die sich gemäß Artikel 22a Absatz 3 der genannten Verordnung für eine Beteiligung entscheiden, zu maximieren und zu gewährleisten, dass die Gewichtungen, die jedem in Artikel 27h Absatz 6 der genannten Verordnung genannten Kriterium zugewiesen werden, insgesamt 10 ergeben, wobei 10 100 % entspricht, sollten diese Gewichtungen für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium 4,5, für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Kriterium 4,0 und für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegte Kriterium 1,5 betragen. |
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(18) |
Um schwere und wiederholte Verstöße gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Datenanforderungen zu verhindern, muss gewährleistet werden, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gerecht handelt. Aus diesem Grund sollte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sicherstellen, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen und bei der Entscheidung über die Dauer dieser Aussetzung die Schwere des Verstoßes, seine Auswirkungen auf die Regelung zur Umverteilung der Einnahmen und etwaige vom Datenkontributor ergriffene Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden. |
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(19) |
Damit die Regelung zur Umverteilung der Einnahmen einen ständigen Dialog zwischen dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und jedem Datenkontributor über die Qualität der übermittelten Daten fördert und somit gewährleistet ist, dass die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an dieser Regelung als letztes Mittel eingesetzt wird, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass das Verfahren zur Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an dieser Regelung transparent, nichtdiskriminierend, gerecht und effizient ist. Um insbesondere zu vermeiden, dass eine solche Entscheidung über die Aussetzung auf der Grundlage unvollständiger oder unrichtiger Informationen getroffen wird, sollte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den von der Aussetzung betroffenen Datenkontributoren die Informationen übermitteln, die der Entscheidung über die Aussetzung zugrunde liegen, und ihnen die Möglichkeit geben, sowohl vor als auch nach der Entscheidung zusätzliche Informationen vorzulegen. |
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(20) |
Bestätigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds seine Entscheidung, einen Datenkontributor von der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszusetzen, sollte er in der Lage sein, die einbehaltenen Einnahmen entweder nach der Entscheidung über die Aussetzung oder, wenn ein Überprüfungsverfahren eingeleitet wird, nach der endgültigen Entscheidung über die Aussetzung an die anderen berechtigten Datenkontributoren innerhalb des Umverteilungsfensters umzuverteilen. |
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(21) |
Ändert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds auf der Grundlage der von einem Datenkontributor vorgelegten zusätzlichen Informationen seine Entscheidung, die Teilnahme des Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszusetzen, sollte er die einbehaltenen Einnahmen im nächsten Umverteilungsfenster und innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung umverteilen, verzinst mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank während des Aussetzungszeitraums. |
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(22) |
Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, sollte die Anwendung der Anforderungen an die Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren aufgeschoben werden. |
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(23) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
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(24) |
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (8) hat die ESMA zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und den Rat der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
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(25) |
Die ESMA hat die Empfehlungen der Gruppe sachverständiger Interessenträger gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt. |
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(26) |
Der Entwurf technischer Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung gemäß Artikel 22b Absatz 3, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 27h Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassen sind, enthält Bestimmungen, die inhaltlich zusammenhängen, da sie alle für die erfolgreiche Einrichtung und den Betrieb der konsolidierten Datenticker erforderlich sind. Diese technischen Regulierungsstandards sollten daher in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission gebündelt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791 vom 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L, 2024/790, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/790/oj).
(6) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/574/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).