Aktualisiert 10/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2025
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2017/2055

Artikel 11

Übermittlung der Angaben

(1)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 10 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang III vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2)  
Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang III vorgegebenen Felder aggregieren.