Aktualisiert 10/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2025
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2017/2055

Artikel 13

Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt.