Artikel 14
Zu übermittelnde Angaben
Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter:
Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4;
Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes;
Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format;
falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts;
Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt;
geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat;
im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste.