Aktualisiert 10/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2025
Änderungen
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2017/2055

Artikel 15

Übermittlung der Angaben

(1)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2)  
Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.