Artikel 15
Übermittlung der Angaben
(1)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang V vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon.
(2)
Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang V vorgegebenen Felder aggregieren.