Aktualisiert 10/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2025
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2017/2055

Artikel 16

Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen

(1)  
Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.
(2)  
Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang V, das lediglich die geänderten Angaben enthält.