Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/413

Artikel 10

Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %

(1)   Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

alle gemäß Artikel 9 angeforderten Informationen;

b)

Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;

c)

eine Beschreibung der Absichten und der Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 11 Absatz 2 genannten Elemente in einer Detailgenauigkeit abdeckt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Erwerb resultierenden Einfluss auf das Zielunternehmen steht.

(2)   Der in Artikel 9 genannte interessierte Erwerber legt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.