Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2025/413

Artikel 9

Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %

Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:

a)

die Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich des Zeitraums, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach der geplanten Übernahme zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;

b)

eine Angabe der Absichten des interessierten Erwerbers gegenüber dem Zielunternehmen, insbesondere, ob der interessierte Erwerber beabsichtigt, als aktiver Minderheitsgesellschafter aufzutreten, und die Gründe für diese Maßnahme;

c)

Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit einer weiteren Finanzierung zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.