Artikel 3
Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind
(1) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:
a) |
die Informationen gemäß:
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b) |
eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, in Bezug auf:
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c) |
sofern sich aus den in Buchstabe b genannten Beziehungen Interessenkonflikte ergeben, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Konflikten; |
d) |
Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten; |
e) |
die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern; |
f) |
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der Gruppenstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten; |
g) |
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe; |
h) |
Angabe aller Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, oder E-Geld-Institute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden; |
i) |
Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn die juristische Person in diesem Zeitraum tätig war, oder für einen kürzeren Zeitraum, in dem die juristische Person tätig war und Abschlüsse erstellt wurden. |
Für die Zwecke des Buchstabens b werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
(2) Der interessierte Erwerber hat einen Jahresabschluss nach Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen, der jeden der folgenden Posten enthält und gegebenenfalls vom Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genehmigt wurde:
a) |
die Bilanz; |
b) |
die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung; |
c) |
die Lageberichte und Finanzanhänge sowie alle anderen Unterlagen, die bei der Registratur oder der zuständigen Behörde der juristischen Person registriert sind; |
d) |
wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine neu gegründete juristische Person oder um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, in Ermangelung von Jahresabschlüssen eine aktualisierte Zusammenfassung der Finanzlage des interessierten Erwerbers, die so zeitnah wie möglich zum Datum der Mitteilung erstellt wird, sowie die Finanzprognosen für die nächsten drei Jahre und die Planungsannahmen, die im Basisszenario und im Stressszenario zugrunde gelegt wurden. |
(3) Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt und er seinen Gesellschaftssitz in einem Drittland hat, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:
a) |
wenn die juristische Person von einer Behörde eines Drittlands im Finanzdienstleistungssektor beaufsichtigt wird:
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b) |
allgemeine Angaben zu den für die juristische Person geltenden Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes, einschließlich Angaben dazu, inwieweit die Vorschriften des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force im Einklang stehen. |
(9) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).