Artikel 1
Daten für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sind im Anhang aufgeführt.
(2) Die im Anhang aufgeführten Daten werden in einem einheitlichen Format gemäß der Norm ISO 20022 bereitgestellt.
(3) Sind die im Anhang aufgeführten Daten in dem in Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepaper enthalten, so können die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels in demselben maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, in dem das Kryptowerte-Whitepaper gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission erstellt wurde.