Artikel 3
Identifizierung des Kryptowerts und des zugehörigen Whitepapers
(1) Wird der Digital Token-Identifikator nach ISO 24165 angegeben, so wird das Kryptowerte-Whitepaper mit einer gültigen Kennung des Typs 3 für die Gruppe von Kryptowerten, auf die sich das Whitepaper bezieht, gekennzeichnet.
(2) Wird der Digital Token Identifier nach ISO 24165 angegeben, so werden die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, einzeln mit einer gültigen Kennung ausgewiesen, die jedem der Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, zugewiesen ist.
(3) Ist der Digital Token Identifier nach ISO 24165 nicht verfügbar, so werden im Kryptowerte-Whitepaper die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, anhand eines von der ESMA auf Unionsebene genehmigten Digital Token Identifier ausgewiesen, der alle folgenden Merkmale aufweist:
a) |
Unverwechselbarkeit, |
b) |
Neutralität, |
c) |
Zuverlässigkeit, |
d) |
Quelloffenheit, |
e) |
Skalierbarkeit, |
f) |
Zugänglichkeit, |
g) |
Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und |
h) |
Regelung durch einen angemessenen Governance-Rahmen. |