Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/421

Artikel 2

Rechtsträgerkennungen

Bei Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 stellen Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sicher, dass die Kennung

a)

gültig ist und gemäß den Bestimmungen einer der lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgestellt wurde;

b)

in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird.