Artikel 2
Rechtsträgerkennungen
Bei Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 stellen Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sicher, dass die Kennung
a) |
gültig ist und gemäß den Bestimmungen einer der lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgestellt wurde; |
b) |
in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird. |