Aktualisiert 11/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/421 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtete Register der Kryptowerte-Whitepaper der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (im Folgenden „Register“) Informationen enthalten, die es dem Register ermöglichen, die Zugänglichkeit von Whitepapers zu erleichtern, die auf der Grundlage der in der genannten Verordnung festgelegten Arten von Kryptowerten eingestuft sind. Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sollten die zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Aufgabe unterstützen, die einheitliche Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu überprüfen.

(2)

Um eine möglichst effiziente Führung des Registers zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die Daten im gleichen Format wie im Whitepaper an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermitteln. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die ESMA und die zuständigen Behörden darüber hinaus in der Lage sein, die einschlägigen Daten für die Einstufung von Whitepapers im Register aus den in Kryptowerte-Whitepapers offengelegten Informationen abzuleiten. Um die Änderungen der ab dem Geltungsbeginn des Artikels 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Daten so gering wie möglich zu halten, sollten die Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers verwendet werden, die Daten umfassen, die die zuständigen Behörden dem zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verfügung stellen werden.

(3)

Um eine effiziente Datenverarbeitung zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellen und darin durch eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier, LEI) nach ISO 17442 ausgewiesen werden, sicherstellen, dass diese LEI gültig ist und ordnungsgemäß aktualisiert wird. Wenn der Person, die das Whitepaper erstellt, keine LEI zugewiesen wurde, sollte das Register eine Kennung enthalten, die ähnliche Identifikationsmerkmale für die Zwecke des Registers bereitstellt.

(4)

Kryptowerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, können derzeit nicht anhand des ISO-Codes für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten (Classification of Financial Instruments, CFI) beschrieben werden. Derzeit wird eine universelle Standardmethode zur Einstufung entwickelt. Diese Einstufungsmethode wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt sein. Um die Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 einheitlich zu kennzeichnen, sollte daher der Functionally Fungible Group Digital Token Identifier (FFG DTI) verwendet werden, bei dem es sich um eine internationale genormte Kennung für digitale Token handelt. Darüber hinaus sollten die Digital Token-Identifikatoren (DTI) nach ISO 24165 verwendet werden, um Kryptowerte zu kennzeichnen und es Benutzern zu ermöglichen, die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abzurufen und Token zu gruppieren, die auf mehreren Blockchains ausgegeben wurden und zum selben Kryptowerte-Whitepaper gehören. Die FFG DTI und die DTI sind für die Zwecke des Registers geeignet, da sie die Grundsätze der Eindeutigkeit, Neutralität, Zuverlässigkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit auf Kostendeckungsbasis einhalten und in einem angemessenen Governance-Rahmen angeboten werden.

(5)

Da diese Verordnung die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers regelt und daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (3) der Kommission in Zusammenhang steht, die Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für das Whitepaper betrifft, müssen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der beiden Verordnungen aufeinander abgestimmt werden. Der aufgeschobene Geltungsbeginn ist auch notwendig, damit Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und zuständige Behörden die Möglichkeit haben, ihr Vorgehen an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anzupassen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).