Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Transaktion“ bzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten;

2.

Tätigen einer Transaktion“ bzw. „Tätigen eines Geschäfts“ die Ausführung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden;

3.

Ausführung einer Transaktion“ bzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen:

a)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,

b)

Auftragsausführung für Kunden,

c)

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte,

d)

Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat,

e)

Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten.