Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Transaktion“ bzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten; |
2. |
„Tätigen einer Transaktion“ bzw. „Tätigen eines Geschäfts“ die Ausführung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden; |
3. |
„Ausführung einer Transaktion“ bzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen:
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