Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft seit 30/06/2025

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (2)
10/06/2025
Delegierte Verordnung 2025/1140 veröffentlicht im ABl.
03/07/2024
ESMA75-453128700-1229
Finaler Entwurf veröffentlicht
05/10/2023
ESMA75-453128700-438
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2025/1140

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen

Erwägungsgründe
Artikel 3 - Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-DienstleistungenArtikel 4 - Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des KundenArtikel 5 - Führen von Aufzeichnungen über die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
Artikel 6 - Führen von Aufzeichnungen über AufträgeArtikel 7 - Führen von Aufzeichnungen über GeschäfteArtikel 8 - Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifftArtikel 9 - Angaben zur Identifizierung natürlicher PersonenArtikel 10 - Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmtArtikel 11 - Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von AufträgenArtikel 12 - Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht giltArtikel 13 - Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht giltArtikel 14 - Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sindArtikel 15 - Identifizierung von KryptowertenArtikel 16 - Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werdenArtikel 17 - Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge und Geschäfte tätigtArtikel 18 - Inkrafttreten
ANHANG