Aktualisiert 06/07/2025
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 16

Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden

(1)   Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.

(2)   Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf:

a)

ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

b)

ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;

c)

ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;

d)

ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde.