Artikel 16
Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden
(1) Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.
(2) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf:
a) |
ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat; |
b) |
ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist; |
c) |
ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist; |
d) |
ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde. |