Artikel 9
Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
(1) Ein Kunde, der eine natürliche Person ist, wird in den Aufzeichnungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen anhand der Bezeichnung identifiziert, die sich aus der Verkettung der Staatsangehörigkeit des Kunden nach ISO 3166-1 Alpha-2 (zweistelliger Ländercode) ergibt, gefolgt von der nationalen Kundenkennung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Kunden.
(2) Die in Absatz 1 genannte nationale Kundenkennung wird gemäß den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits bekannt ist.
(3) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden für die Zwecke der Identifizierung dieser Person der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
(4) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
(5) Ist ein Kunde in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 41 des Anhangs.
(6) Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist der Kunde von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:
a) |
Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT; |
b) |
erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person; |
c) |
erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person. |
(7) Für die Zwecke von Absatz 6 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und werden Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 6 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.