Artikel 10
Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt
(1) Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein Geschäft ausführt, auf welche Handelsplattform für Kryptowerte außerhalb der Union zugegriffen werden soll, an welchen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen oder welche sonstigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts gelten, so ist dieser Mitarbeiter oder Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs anzugeben.
(2) Entscheidet eine Person beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Ausführung des Geschäfts, weist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dieser Person gemäß Artikel 9 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in seinen Geschäftsaufzeichnungen zu.
(3) Entscheidet ein vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrollierter Computeralgorithmus über die Ausführung des Geschäfts, so ist dieser Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs anzugeben.
(4) Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, gibt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs an, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.