Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 13

Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt

(1)   Übermittelt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag an ein Unternehmen, für das die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet er die Einzelheiten des übermittelten Auftrags in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs genannten Feldern auf, soweit diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.

(2)   Handelt es sich um einen aggregierten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in den Artikeln 9 und 14 genannten Angaben für jeden Kunden aufzuzeichnen.