Artikel 7
Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die in Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalten 2 und 3 und Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben unmittelbar nach dem Tätigen eines Geschäfts auf.
(2) Verlangen die zuständigen Behörden eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, übermitteln die Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte diese Angaben gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalte 4 des Anhangs.