Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 7

Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte

(1)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die in Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalten 2 und 3 und Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben unmittelbar nach dem Tätigen eines Geschäfts auf.

(2)   Verlangen die zuständigen Behörden eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, übermitteln die Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte diese Angaben gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalte 4 des Anhangs.