Artikel 12
Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
(1) Führt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag oder ein Geschäft im Namen eines Kunden über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder einen Dienstleister aus, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Einzelheiten des Auftrags oder Geschäfts so auf, als hätte er den Auftrag oder das Geschäft selbst ausgeführt.
(2) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnet die in Absatz 1 genannten Informationen in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 und Abschnitt 3 Tabelle 3 des Anhangs genannten Feldern auf, sofern diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.