Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 14

Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind

(1)   Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.

(3)   Verfügt der Kunde über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist:

a)

Unverwechselbarkeit,

b)

Neutralität,

c)

Verlässlichkeit,

d)

Quelloffenheit,

e)

Skalierbarkeit,

f)

Zugänglichkeit,

g)

kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und

h)

Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.