Artikel 14
Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind
(1) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.
(3) Verfügt der Kunde über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist:
a) |
Unverwechselbarkeit, |
b) |
Neutralität, |
c) |
Verlässlichkeit, |
d) |
Quelloffenheit, |
e) |
Skalierbarkeit, |
f) |
Zugänglichkeit, |
g) |
kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und |
h) |
Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen. |