Artikel 8
Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifft
(1) Trifft eine Person oder ein Computeralgorithmus bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung, einen bestimmten Kryptowert im Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder im Namen eines Kunden gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern, so ist diese Person oder dieser Computeralgorithmus gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs zu identifizieren und aufzuzeichnen.
(2) Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus an der Anlageentscheidung beteiligt oder sind mehrere Personen oder Algorithmen an dieser Entscheidung beteiligt, so zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Person oder den Computeralgorithmus auf, die bzw. der für diese Entscheidung hauptverantwortlich ist.