Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 11

Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die einen Auftrag über Kryptowerte im Namen von Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a entgegennehmen und an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln, zeichnen die Einzelheiten solcher Aufträge gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Felder 1, 2, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25 und 37 des Anhangs auf, sofern und soweit diese Felder für diesen Auftrag relevant sind.

(2)   Ging der übermittelte Auftrag von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein, der ihn zuvor übermittelt hatte, so sind die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Felder diejenigen, die den übermittelnden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen identifizieren.

(3)   Wird ein Auftrag mehr als einmal übermittelt, so sind die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags diejenigen des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag zuerst übermittelt hat, und werden von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgezeichnet, der den Auftrag zuerst übermittelt hat.

(4)   Werden Aufträge für mehr als einen Kunden aggregiert, so werden die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags für jeden Kunden aufgezeichnet.