Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 15

Identifizierung von Kryptowerten

Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 6 und 7 identifiziert ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Gegenstand des erfassten Auftrags oder Geschäfts sind oder als Zahlungsmittel verwendet werden, indem er einen Digital Token Identifier verwendet, der der Norm ISO 24165 entspricht, oder eine gleichwertige, von der ESMA auf Unionsebene genehmigte eindeutige Kennung, die alle folgenden Merkmale aufweist:

a)

Unverwechselbarkeit,

b)

Neutralität,

c)

Verlässlichkeit,

d)

Quelloffenheit,

e)

Skalierbarkeit,

f)

Zugänglichkeit,

g)

Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und

h)

Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.