Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 2

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden können ohne Weiteres auf diese Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jeder Kryptowerte-Dienstleistung, jeder Tätigkeit, jedes Auftrags oder jedes Geschäfts rekonstruieren,

b)

es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen,

c)

es ist nicht möglich, die Aufzeichnungen zu manipulieren oder zu ändern,

d)

es ist möglich, die Daten mithilfe einer IKT oder eines anderen effizienten Systems zu verwerten, wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht direkt analysiert werden können,

e)

die Vorkehrungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum Führen von Aufzeichnungen entsprechen unabhängig von der verwendeten Technologie den Anforderungen dieser Verordnung zum Führen von Aufzeichnungen.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen je nach Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen.

(3)   Die in anderen Rechtsakten der Union festgelegte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bleibt von der Pflicht zum Führen der in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen unberührt.