Artikel 3
Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen über sämtliche Strategien und Verfahren, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Durchführungsmaßnahmen schriftlich vorhalten müssen.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen auch Aufzeichnungen über die von ihrem Leitungsorgan durchgeführte Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren, einschließlich aller Mängel, die im Zusammenhang mit diesen Strategien und Verfahren festgestellt wurden, und der zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen.