Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 3

Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

(1)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen über sämtliche Strategien und Verfahren, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Durchführungsmaßnahmen schriftlich vorhalten müssen.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen auch Aufzeichnungen über die von ihrem Leitungsorgan durchgeführte Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren, einschließlich aller Mängel, die im Zusammenhang mit diesen Strategien und Verfahren festgestellt wurden, und der zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen.