Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 4

Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden

(1)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewahren die Dokumente, in denen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten ihrer Kunden dargelegt sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen auf.

(2)   Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums gestellt wird, bewahren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Dokumente für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren ab dem Tag der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf.