Aktualisiert 06/07/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/1140

Artikel 5

Führen von Aufzeichnungen über die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen, die es ihnen ermöglichen, Kryptowerte und Geldbeträge, die für einen Kunden gehalten werden, jederzeit und unverzüglich von Kryptowerten und Geldbeträgen, die für einen anderen Kunden gehalten werden, und von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aufzeichnungen so führen, dass sie für Prüfungszwecke als Nachweise verwendet werden können.

(3)   Diese Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:

a)

Aufzeichnungen, in denen die Salden der für jeden Kunden gehaltenen Kryptowerte und Geldbeträge schnell ersichtlich sind,

b)

wenn Geldbeträge von Kunden gemäß Artikel 70 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, Einzelheiten zu den Konten, auf denen diese Gelder geführt werden, und die einschlägigen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und den Kreditinstituten oder Zentralbanken, bei denen die Geldbeträge der Kunden platziert werden,

c)

Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten, auf denen Kryptowerte für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hinterlegt sind, und zu den Auslagerungsvereinbarungen mit diesen Dritten,

d)

Angaben zu Dritten, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgelagerte Aufgaben ausführen, und Einzelheiten zu den ausgelagerten Aufgaben,

e)

Namen und Funktionen der Personen, die für die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind,

f)

Vereinbarungen, die das Eigentum von Kunden an Kryptowerten und Geldbeträgen regeln.