Aktualisiert 01/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen
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ESRS G1 - Delegierte Verordnung 2023/2772

ESRS G1

UNTERNEHMENSPOLITIK

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel

Zusammenspiel mit anderen ESRS

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-4 – Bestätigte Korruptions- oder Bestechungsfälle

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

Anlage A:

Anwendungsanforderungen

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenskultur und Unternehmenspolitik

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens ermöglichen, die Strategie und den Ansatz, die Prozesse und Verfahren des Unternehmens sowie seine Leistung in Bezug auf die Unternehmenspolitik zu verstehen.

2.

Dieser Standard konzentriert sich auf folgende Aspekte, die in diesem Standard zusammen als „Unternehmenspolitik“ oder „Aspekte der Unternehmenspolitik“ bezeichnet werden:

a)

Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls,

b)

Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen,

c)

Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

3.

Der Inhalt dieses Standards über allgemeine Angaben sowie das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen und Parameter und Ziele ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

4.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

5.

Bei der Angabe von Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane deckt das Unternehmen folgende Aspekte ab:

a)

die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmenspolitik und

b)

das Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

6.

Bei der Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik gibt das Unternehmen alle relevanten Kriterien an, die in dem Verfahren verwendet werden, einschließlich Standort, Tätigkeit, Sektor und Struktur der Transaktion.

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

7.

Das Unternehmen hat seine Strategien in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugeben und zu erläutern, wie es seine Unternehmenskultur fördert.

8.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugehen. Außerdem soll ein Verständnis für den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Unternehmenskultur vermittelt werden.

9.

Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben umfassen die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet.

10.

Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben decken die folgenden Punkte im Zusammenhang mit den Strategien des Unternehmens zu Aspekten der Unternehmenspolitik ab:

a)

eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu seinem Verhaltenskodex oder ähnlichen internen Regeln stehen, und ob es die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt,

b)

verfügt das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (127) im Einklang stehenden Strategien zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung, so gibt es dies an und erklärt, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

c)

wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschließlich

i.

Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschließlich der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt, sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die gemeldet wurden, und

ii.

Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (128),

d)

verfügt das Unternehmen über keine Strategien zum Schutz von Hinweisgebern (129), so gibt es dies an und teilt mit, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

e)

neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ob das Unternehmen über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik, einschließlich Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen,

f)

gegebenenfalls, ob das Unternehmen über Strategien in Bezug auf den Tierschutz verfügt,

g)

die Strategie des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur Unternehmenspolitik, einschließlich Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang, und

h)

die Funktionen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

11.

Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 10 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

12.

Das Unternehmen hat Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen.

13.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Beschaffungsverfahren handhabt, einschließlich eines fairen Verhaltens gegenüber den Lieferanten.

14.

Das Unternehmen beschreibt seine Strategie zur Verhinderung von Zahlungsverzug, insbesondere an KMU.

15.

Die Angabe gemäß Absatz 12 umfasst folgende Informationen:

a)

den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf seine Beziehungen zu seinen Lieferanten unter Berücksichtigung der Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Lieferkette und der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte, und

b)

ob und wie sie es bei der Auswahl seiner Lieferanten soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

16.

Das Unternehmen hat Informationen über sein System vorzulegen, mit dem Anschuldigungen oder Vorfälle im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung verhindert, aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, einschließlich der entsprechenden Schulungen.

17.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten Verfahren des Unternehmens zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruptions- bzw. Bestechungsvorwürfen zu schaffen. Dazu gehören Schulungen für eigene Arbeitskräfte und/oder Informationen, die intern oder für Lieferanten bereitgestellt werden.

18.

Die Angabe gemäß Absatz 16 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Vorwürfen oder Vorfällen in Bezug auf Korruption oder Bestechung,

b)

ob die Untersuchungsbeauftragten oder der Untersuchungsausschuss von der in die Angelegenheit involvierten Management-Kette getrennt sind und

c)

gegebenenfalls das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse an die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

19.

Verfügt das Unternehmen nicht über solche Verfahren, so teilt es dies mit und legt gegebenenfalls seine Pläne für deren Einführung vor.

20.

Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Strategien denjenigen mitteilt, für die sie relevant sind, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass ihre Auswirkungen verstanden werden.

21.

Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen zu folgenden Aspekten in Bezug auf Schulungen:

a)

Art, Umfang und Tiefe der Schulungsprogramme zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die das Unternehmen anbietet oder verlangt,

b)

prozentualer Anteil der von Schulungsprogrammen abgedeckten risikobehafteten Funktionen und

c)

den Umfang, in dem die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane geschult werden.

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-4 – Vorfälle in Bezug auf Korruption oder Bestechung

22.

Das Unternehmen hat Informationen über Fälle von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums vorzulegen.

23.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf Fälle im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung im Berichtszeitraum und die damit verbundenen Ergebnisse zu sorgen.

24.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

die Anzahl der Verurteilungen und die Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften, (130) und

b)

alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen. (131)

25.

Das Unternehmen kann Folgendes angeben:

a)

die Gesamtzahl und die Art der bestätigten Fälle von Korruption oder Bestechung,

b)

die Zahl der bestätigten Fälle, in denen eigene Arbeitskräfte wegen Korruption oder Bestechung entlassen oder diszipliniert wurden,

c)

die Zahl der bestätigten Fälle in Bezug auf Verträge mit Geschäftspartnern, die aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung beendet oder nicht verlängert wurden, und

d)

Einzelheiten zu öffentlichen Gerichtsverfahren wegen Korruption oder Bestechung, die im Berichtszeitraum gegen das Unternehmen und seine eigenen Arbeitskräfte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren. Dies gilt auch für Fälle, die in früheren Jahren eingeleitet wurden und deren Ergebnis erst im laufenden Berichtszeitraum festgestellt wurde.

26.

Die erforderlichen Angaben müssen Vorfälle, an denen Akteure in seiner Wertschöpfungskette beteiligt sind, nur dann umfassen, wenn das Unternehmen oder seine Beschäftigten direkt beteiligt sind.

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

27.

Das Unternehmen hat Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner politischen Einflussnahme vorzulegen, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

28.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme im Hinblick auf politische Zuwendungen zu sorgen, einschließlich der Arten und Zwecke von Lobbytätigkeiten.

29.

Die in Absatz 27 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)

gegebenenfalls den/die Vertreter, der/die in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständig ist/sind,

b)

in Bezug auf finanzielle oder in Form von Sachleistungen geleisteten politischen Zuwendungen:

i.

den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt von dem Unternehmen getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen, aufgeschlüsselt nach Ländern oder geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers/Begünstigten, und

ii.

gegebenenfalls die Art und Weise, wie der monetäre Wert der Sachleistungen geschätzt wird,

c)

die wichtigsten Themen, die Gegenstand seiner Lobbytätigkeit sind, und kurz ausgeführt die wichtigsten Standpunkte des Unternehmens zu diesen Themen. Dazu gehören Erläuterungen in Bezug auf das Zusammenspiel mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die in seiner Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 ermittelt wurden, und

d)

wenn das Unternehmen im EU-Transparenzregister oder in einem gleichwertigen Transparenzregister in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, den Namen dieses Registers und seine Identifikationsnummer im Register.

30.

Die Angabe umfasst außerdem Informationen über die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die in den beiden Jahren vor dieser Ernennung im laufenden Berichtszeitraum eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich Regulierungsbehörden) innehatten.

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

31.

Das Unternehmen hat Informationen über seine Zahlungspraktiken vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

32.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in die vertraglichen Zahlungsbedingungen und seine Leistung in Bezug auf Zahlungen zu geben, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich diese auf KMU auswirken, vor allem in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU.

33.

Die in Absatz 31 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)

die durchschnittliche Zeit (in Tagen), die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen,

b)

eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen, aufgeschlüsselt nach Hauptkategorien von Lieferanten, und den Prozentsatz seiner Zahlungen, bei denen diese Standardbedingungen angewandt werden,

c)

die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs und

d)

zusätzliche erforderliche Hintergrundinformationen. Hat das Unternehmen zur Berechnung der unter Buchstabe a geforderten Informationen eine repräsentative Stichprobe verwendet, so muss es dies angeben und die verwendete Methode kurz beschreiben.

Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS G1 Unternehmenspolitik. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

AR 1.

Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Angaben nach Absatz 7 die folgenden Aspekte berücksichtigen:

a)

die Aspekte der Unternehmenskultur, die von den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen berücksichtigt und erörtert werden, und mit welcher Häufigkeit dies geschieht,

b)

die wichtigsten Themen, die im Rahmen der Unternehmenskultur gefördert und kommuniziert werden,

c)

die Art und Weise, wie die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens Leitlinien zur Förderung einer Unternehmenskultur bereitstellen, und

d)

spezifische Anreize oder Instrumente für die eigenen Arbeitskräfte, um die Unternehmenskultur zu fördern und zu unterstützen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

AR 2.

Für die Zwecke dieses Standards kann das Management der Beziehungen des Unternehmens zu seinen Lieferanten Folgendes umfassen:

a)

wie die Praktiken des Unternehmens, einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen von Störungen seiner Lieferkette, seine Strategie und sein Risikomanagement unterstützen,

b)

Schulungen seiner Belegschaft in der Beschaffungs-/Lieferkette in Bezug auf das Engagement und den Dialog mit Lieferanten sowie Anreize für Beschäftigte im Bereich Beschaffung und ob sich diese Anreize auch auf Preise, Qualität oder Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen,

c)

die Überprüfung und die Bewertung der sozialen und ökologischen Leistung der Lieferanten,

d)

die Einbeziehung örtlicher Lieferanten und/oder zertifizierter Lieferanten in seine Lieferkette,

e)

inwiefern die Praktiken des Unternehmens schutzbedürftige Lieferanten berücksichtigen,

f)

die Ziele und Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf die Kommunikation und das Management der Beziehungen zu Lieferanten und

g)

wie die Ergebnisse dieser Praktiken bewertet werden, einschließlich Besuchen bei Lieferanten, Audits oder Umfragen.

AR 3.

Zu den „schutzbedürftigen Lieferanten“ gehören Lieferanten, die erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Risiken ausgesetzt sind.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

AR 4.

„Risikobehaftete Funktionen“ sind Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten davon auszugehen ist, dass ein Korruptions- und Bestechungsrisiko besteht.

AR 5.

Die Angaben können Einzelheiten zu Risikobewertungen und/oder Kartierungen sowie Überwachungsprogrammen und/oder internen Kontrollverfahren umfassen, die das Unternehmen zur Aufdeckung von Korruption und Bestechung durchführt.

AR 6.

Die Strategien des Unternehmens in Bezug auf Korruption und Bestechung können für bestimmte Personengruppen relevant sein, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Investoren). Das Unternehmen kann die Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Broschüren, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertreter) angeben, um diesen Gruppen seine Strategien zu vermitteln. Dazu kann auch gehören, wie potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt werden, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

AR 7.

Das Unternehmen kann eine Analyse seiner Schulungsmaßnahmen vorlegen, z. B. anhand einer Schulungsregion oder einer Kategorie der eigenen Belegschaft, wenn seine Programme sich aufgrund solcher Faktoren erheblich voneinander unterscheiden und solche Informationen für die Nutzer nützlich wären.

AR 8.

Das Unternehmen kann die erforderlichen Informationen über Schulungen unter Verwendung der folgenden Tabelle vorlegen:

Schulung zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung – Beispiel

Im Geschäftsjahr 20XY führte ABC Schulungen für seine eigenen risikobehafteten Arbeitskräfte in Bezug auf seine Strategien durch (siehe Anmerkung x). Für Personen mit risikobehafteten Funktionen ist die Schulung obligatorisch, aber ABC bietet auch freiwillige Schulungen für andere eigene Arbeitskräfte an. Einzelheiten zu den Schulungen im Laufe des Jahres:

Risiko-behaftete Funktionen

Führungs-kräfte

Organe (132)

Sonstige eigene Arbeitskräfte

Abdeckung durch Schulungen

Insgesamt

20 000

200

16

70 000

Geschulte Personen insgesamt

19 500

150

8

5 000

Schulungsmethode und

Dauer

Präsenzschulungen

5 Stunden

Computerbasierte Schulungen

1 Stunde

2 Stunden

1 Stunde

Freiwillige computerbasierte

Schulungen

1 Stunde

Häufigkeit

Wie häufig sind Schulungen erforderlich?

Jährlich

Jährlich

Zweimal jährlich

-

Behandelte Themen

Definition von Korruption

X

X

X

X

Strategien

X

X

X

X

Verfahren in Bezug auf Verdächtigung/Aufdeckung

X

X

usw.

X

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

AR 9.

Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „politische Zuwendung“ eine finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Zuwendungen können in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder des Kaufs von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen und sonstiger ähnlicher Praktiken erfolgen. Sachleistungen können unter anderem Werbung, Nutzung von Einrichtungen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung, Mitgliedschaft in Leitungsorganen, Beschäftigung oder Beratung für gewählte oder für ein Amt kandidierende Politiker umfassen.

AR 10.

Der Begriff „indirekte politische Zuwendung“ bezeichnet politische Zuwendungen, die über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten oder Wohltätigkeitsorganisationen geleistet werden, oder die Unterstützung für eine Organisation wie einer Denkfabrik oder eines Berufsverbands, die mit bestimmten politischen Parteien oder Anliegen verbunden ist oder diese unterstützt.

AR 11.

Bei der Bestimmung einer „vergleichbaren Position“ in diesem Standard berücksichtigt das Unternehmen verschiedene Faktoren, einschließlich des Verantwortungsgrades und des Umfangs der durchgeführten Tätigkeiten.

AR 12.

Das Unternehmen kann folgende Informationen zu seinen finanziellen Zuwendungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit seinen Ausgaben für Lobbytätigkeiten vorlegen:

a)

den gesamten monetären Betrag dieser internen und externen Ausgaben und

b)

den Gesamtbetrag, der für die Mitgliedschaft in Lobbyorganisationen gezahlt wurde.

AR 13.

Ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer Handelskammer oder einer anderen Organisation zu sein, die seine Interessen vertritt, so kann es dies angeben.

AR 14.

Um die Anforderung nach Absatz 29 Buchstabe c zu erfüllen, nimmt das Unternehmen einen Wertabgleich zwischen seinen öffentlichen Erklärungen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und seinen Lobbytätigkeiten vor.

AR 15.

Ein Beispiel dafür, wie diese Angaben aussehen könnten:

Politisches Engagement (einschließlich Lobbytätigkeiten) – Beispiel zur Veranschaulichung

Im Geschäftsjahr 20XY war ABC an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung XXX beteiligt, die erhebliche negative Auswirkungen auf sein Geschäftsmodell haben könnten, wenn sie im derzeitigen Format umgesetzt würden. ABC ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung zwar einige Verbesserungen des Regulierungssystems wie xxx bewirken wird, in ihrer derzeitigen Form aber die Kosten im Zusammenhang mit xxx den Nutzen überwiegen werden. ABC und seine Kollegen arbeiten weiterhin mit XXX (der Regulierungsbehörde) zusammen, um für ein besseres Gleichgewicht zu sorgen.

ABC hat darüber hinaus die politische Partei QRP in Land X und die EFG-Partei in Land Y unterstützt, da beide ... ABC ist im lokalen Transparenzregister (XYZ) eingetragen, und seine Registriernummer lautet 987234.

Beträge in Tausend EUR.

2023

2022 [wird fortgesetzt]

Mittel zur Unterstützung der Politik

100

Mittel für QRP

75

Mittel für EFG

25

100

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

AR 16.

In einigen Fällen können die vertraglichen Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens je nach Land oder Art des Lieferanten erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen könnten Informationen über die Standardbedingungen nach Hauptkategorien von Lieferanten oder Ländern oder geografischen Regionen Beispiele für zusätzliche Hintergrundinformationen sein, um die Angaben in Absatz 33 Buchstabe b zu erläutern.

AR 17.

Ein Beispiel dafür, wie die Angaben zur Beschreibung der Standardvertragsbedingungen in Absatz 33 Buchstabe b aussehen könnten:

In den vertraglichen Standardzahlungsbedingungen von ABC sind Zahlungen bei Erhalt der Rechnung für Großhändler, die etwa 80 % ihrer jährlichen Rechnungen umfassen, vorgesehen. Es bezahlt die Dienstleistungen, die es innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung erhält, d. h. etwa 5 % seiner jährlichen Rechnungen. Der Rest seiner Rechnungen wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang bezahlt, mit Ausnahme der Rechnungen im Land X, die gemäß den Marktplatzstandards innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bezahlt werden.


(1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(2) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(3) 16. Leitprinzip der Vereinten Nationen und der zugehörige Kommentar, Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 21 und 25, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.10) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitt 4 und Absatz 44 des Kommentars) und OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (1.1 und 1.2) und Fragen 14 und 15 im Anhang.

(4) 18. Leitprinzip der Vereinten Nationen und der zugehörige Kommentar, 20. Leitprinzip der Vereinten Nationen, Kommentar zum 21. und 29. Leitprinzip der Vereinten Nationen und 31. Leitprinzip der Vereinten Nationen Buchstabe h und der zugehörige Kommentar, Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 30, 33, 42 und 76, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.14 und Absatz 25 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (2.1.c, 2.3, 2.4.a, 3.1.b und 3.1.f) und Fragen 8–11 im Anhang.

(5) 17., 18. und 24. Leitprinzip der Vereinten Nationen und die zugehörigen Kommentare und der Kommentar zum 29. Leitprinzip der Vereinten Nationen, der Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 9, 12, 13, 27, 28, 36–42 und 85–89, und OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitte A.10 und A.11 und Absatz 14 des Kommentars) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitte 1 und 2 und Absätze 41–43 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (2.1–2.4) und Fragen 3–5 und 19–31 im Anhang).

(6) 19., 22. und 23. Leitprinzip der Vereinten Nationen und die zugehörigen Kommentare und der Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 11, 32, 46, 47, 64–68, 82 und 83, sowie OECD-Leitsätze Kapitel II über die allgemeine Politik (Abschnitt A.12 und Absätze 18–22 des Kommentars) und Kapitel IV über Menschenrechte (Abschnitt 3 und Absätze 42 und 43 des Kommentars) sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (3.1 und 3.2), und Fragen 32–40 im Anhang.

(7) 20. Leitprinzip der Vereinten Nationen und 31. Leitprinzip der Vereinten Nationen Buchstabe g sowie der zugehörigen Kommentare und Auslegungsleitfaden der Vereinten Nationen, Fragen 49–53 und 80, sowie OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, Abschnitt II (4.1 und 5.1), und Fragen 41–47 im Anhang.

(8) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(9) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

(10) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(13) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie einen zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“) berücksichtigen, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(14) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt I.

(15) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“) abgeleitet werden.

(16) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Sektor fossiler Brennstoffe tätig sind“) abgeleitet werden.

(17) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(18) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(19) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“) abgeleitet werden.

(20) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen)“) abgeleitet werden.

(21) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b.

(22) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU: „die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich – unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen – die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden“ .

(23) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(24) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Eigenmittelverordnung) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(25) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(26) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(27) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1)

(28) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).

(29) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

(30) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(31) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).

(32) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(33) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(34) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).

(35) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz) sowie mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(36) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(37) Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes:

(a)

B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl),

(b)

C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung,

(c)

D.35.1 Elektrizitätsversorgung

(d)

D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung),

(e)

G.46.71 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe).

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gas bezieht sich die Definition des NACE-Codes auf Tätigkeiten mit direkten Treibhausgasemissionen von mehr als 270 g CO2/KWh.

(38) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen I Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel) sowie mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(39) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Reduktion der CO2-Emissionen“) abgeleitet werden, darüber hinaus stehen sie im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(40) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“) abgeleitet werden. Die Aufschlüsselung dient als Referenz für einen zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Indikator Nummer 5 in Tabelle II desselben Anhangs („Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen“).

(41) Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

(42) Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren die in den Abschnitten A bis H und in Abschnitt L (gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2022/1288) aufgeführt sind.

(43) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen“) abgeleitet werden.

(44) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren“) abgeleitet werden.

(45) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß den Indikator Nr. 1 und 2 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Treibhausgasemissionen“ und „CO2-Fußabdruck“) abgeleitet werden. Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(46) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird“) abgeleitet werden. Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(47) Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz)

(48) Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(49) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.

(50) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko.

(51) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten.

(52) Diese Informationen stehen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).

(53) In Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel heißt es: „ Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen die folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus:

a)

Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;

b)

Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;

c)

Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen;

d)

Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.

In Artikel 12 Absatz 2 heißt es: „ Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates erheblich beeinträchtigen.“ .

(54) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen 1: Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel)

(55) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(56) Unter Einhaltung der Anforderungen in delegierten Rechtsakten für Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen: Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und Delegierte Verordnung der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.

(57) Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

(58) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).

(59) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).

(60) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).

(61) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(62) Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 2: Immobilien, Energieeffizienz der Sicherheiten).

(63) Die Kostenrate ist der Faktor, der verwendet wird, um nicht monetäre Auswirkungen, die in Einheiten wie Tonnen, Hektar, m3 usw. angegeben werden, in Geldeinheiten umzurechnen. Die Kostenraten sollten auf monetären Studien zur monetären Bewertung beruhen, müssen wissenschaftlich fundiert sein und mittels transparenter Methoden festgelegt werden. Leitlinien zu diesen Methoden sind beispielsweise im Rahmen des Projekts „Transparent“ des EU-LIFE-Programms verfügbar.

(64) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 033 vom 4.2.2006, S. 1).

(65) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von a) einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen von Luftschadstoffen“), b) dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle I („Emissionen ins Wasser“), c) dem Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle II („Emissionen von anorganischen Schadstoffen“) und d) dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle II („Emissionen ozonabbauender Stoffe“) abgeleitet werden.

(66) Laut Eurostat ist der Verstädterungsgrad (Degree of Urbanisation, DEGURBA) eine Klassifikation, die den Charakter eines Gebiets angibt. Auf der Grundlage des Anteils der lokalen Bevölkerung, der in städtischen Clustern und städtischen Zentren lebt, werden die lokalen Verwaltungseinheiten oder Gemeinden in drei Arten von Gebieten eingeteilt: i) Städte (dicht besiedelte Gebiete), ii) Kleinstädte und Vororte (Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte) und iii) ländliche Gebiete (dünn besiedelte Gebiete).

(67) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(68) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(69) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(70) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

(71) Quelle: Leistungsnorm 6 der IFC, 2012.

(72) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“) abgeleitet werden.

(73) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („ Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“) abgeleitet werden.

(74) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“) abgeleitet werden.

(75) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 2. „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“).

(76) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.1 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 1. „Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz“).

(77) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final)

(78) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(79) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ( ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(80) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“) abgeleitet werden.

(81) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“) abgeleitet werden.

(82) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete“) abgeleitet werden.

(83) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(84) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“) abgeleitet werden.

(85) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“) abgeleitet werden.

(86) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Entwaldung“) abgeleitet werden.

(87) Gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN und der von der Europäischen Kommission veröffentlichten europäischen Roten Liste.

(88) Über den direkten Einflussfaktor Klimawandel ist nach dem ESRS E1 Klimawandel und über die Umweltverschmutzung nach dem ESRS E2 Umweltverschmutzung Bericht zu erstatten.

(89) Gemäß dem Vorschlag der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18).

(90) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(91) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“) abgeleitet werden.

(92) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“) abgeleitet werden.

(93) Gemäß Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(94) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“) abgeleitet werden.

(95) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“) abgeleitet werden.

(96) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Menschenrechtspolitik“) abgeleitet werden.

(97) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden.

(98) Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(99) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“) abgeleitet werden.

(100) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen“) abgeleitet werden.

(101) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen“) abgeleitet werden.

(102) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unfallquote“) abgeleitet werden, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von Unfällen, Verletzungen und Todesfällen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(103) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage“) abgeleitet werden.

(104) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(105) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane“) abgeleitet werden.

(106) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fälle von Diskriminierung“) abgeleitet werden.

(107) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I und dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“ und „Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(108) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(109) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(*1) * Geschlecht gemäß den eigenen Angaben der Beschäftigten.

(110) Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).

(111) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie aus zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß den Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht“ und „Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht“) abgeleitet werden.

(112) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Menschenrechtspolitik“) abgeleitet werden.

(113) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“) abgeleitet werden.

(114) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“) abgeleitet werden.

(115) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Kein Verhaltenskodex für Lieferanten“) abgeleitet werden.

(116) Diese Informationen unterstützen den Bedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(117) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß den Indikatoren „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ und „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(118) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) abgeleitet werden.

(119) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Menschenrechtspolitik“) abgeleitet werden.

(120) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“) abgeleitet werden.

(121) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(122) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) abgeleitet werden.

(123) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Menschenrechtspolitik“) abgeleitet werden.

(124) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen abgeleitet werden.

(125) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Anzahl der Referenzwert-Bestandteile, die sozialen Verstößen ausgesetzt sind (absolute Zahl und relativer Anteil geteilt durch alle Referenzwert-Bestandteile), nach Maßgabe internationaler Verträge und Konventionen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(126) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen“) abgeleitet werden.

(127) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“) abgeleitet werden.

(128) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(129) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“) abgeleitet werden.

(130) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

(131) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“) abgeleitet werden.

(132) Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.


( 120 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“) abgeleitet werden.

( 121 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

( 122 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“) abgeleitet werden.

( 123 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

( 124 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“) abgeleitet werden.