ESRS E3
WASSER- UND MEERESRESSOURCEN
INHALTSVERZEICHNIS
Ziel
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Angabepflichten
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
Parameter und Ziele
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— |
Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch |
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— |
Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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Anlage A: |
Anwendungsanforderungen |
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
Parameter und Ziele
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Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
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— |
Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch |
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— |
Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
Ziel
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1. |
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
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2. |
In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen festgelegt. In diesem Standard bezieht sich der Begriff „Wasser“ auf Oberflächengewässer und Grundwasser. Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf den Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie damit zusammenhängende Informationen über Entnahmen und Ableitungen von Wasser. |
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3. |
Der Begriff „Meeresressourcen“ bezieht sich in diesem Standard auf die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten. |
Zusammenspiel mit anderen ESRS
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4. |
Das Thema Wasser- und Meeresressourcen ist eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft verbunden. Um einen umfassenden Überblick darzulegen, sind auch einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Wasser- und Meeresressourcen wesentlich sein können, in den Angabepflichten der folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:
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5. |
Die Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. |
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6. |
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. |
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
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7. |
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden. |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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8. |
Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erläutern und Informationen zu liefern über
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Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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9. |
Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen einsetzt. (72) |
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10. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen anzugehen. |
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11. |
Die gemäß Absatz 9 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. |
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12. |
Das Unternehmen legt dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):
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Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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15. |
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben. |
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16. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen. |
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17. |
Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen |
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18. |
und Mittel zugewiesen werden können:
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19. |
Das Unternehmen legt Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, fest. |
Parameter und Ziele
Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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20. |
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben. |
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21. |
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele vermittelt werden, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu unterstützen und die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang anzugehen. |
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22. |
Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen. |
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23. |
Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf Folgendes beziehen:
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24. |
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:
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25. |
Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. |
Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch
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26. |
Das Unternehmen hat Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. |
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27. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und über seine Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln. |
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28. |
Die Angabe gemäß Absatz 26 bezieht sich auf eigene Geschäftstätigkeiten und umfasst
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29. |
Das Unternehmen legt Informationen über seine Wasserintensität vor: Gesamtwasserverbrauch im eigenen Betrieb in m3/Mio. EUR Nettoeinnahmen (76). |
Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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30. |
Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben. |
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31. |
Die nach Absatz 30 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
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32. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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33. |
Die Angaben umfassen Folgendes:
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Anlage A
Anwendungsanforderungen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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AR 1. |
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Wasser- und Meeresressourcen in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:
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AR 2. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit entspricht für den ESRS E3 den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes; in der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens. |
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AR 3. |
Bei den Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt. |
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AR 4. |
Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören
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AR 5. |
In Phase 1 sind Gebiete zu bestimmen, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie Gebiete, in denen es eine Schnittstelle zu Meeresressourcen gibt, die zu wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten führen könnte, und zwar im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Dabei kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:
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AR 6. |
Das Unternehmen berücksichtigt Flusseinzugsgebiete als die relevante Ebene für die Bewertung von Standorten und kombiniert diesen Ansatz mit einer Bewertung des operationellen Risikos seiner Anlagen und der Einrichtungen der Lieferanten mit wesentlichen Auswirkungen und Risiken. |
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AR 7. |
Das Unternehmen berücksichtigt die Kriterien für die Bestimmung des Zustands von Gewässern gemäß den einschlägigen Anhängen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) sowie den Leitlinien für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Liste der Leitfäden ist auf der Umwelt-Homepage der Europäischen Kommission abrufbar. |
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AR 8. |
Zur Bewertung seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden im Rahmen von AR 5 ermittelten prioritären Standort kann das Unternehmen in Phase 2
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AR 9. |
Bei der Ermittlung von Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen kann sich das Unternehmen auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen. |
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AR 10. |
Bei der Ermittlung seiner mit Meeresressourcen verbundenen Abhängigkeiten berücksichtigt das Unternehmen, ob es von wichtigen Rohstoffen im Zusammenhang mit den Meeresressourcen abhängig ist, darunter unter anderem Kies und Meeresfrüchte. |
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AR 11. |
Meeresressourcen werden entsprechend ihrer gesellschaftlichen Nutzung durch den Menschen definiert und müssen im Verhältnis zu dem Druck, dem sie ausgesetzt sind, betrachtet werden. Einige der Druckindikatoren sind in anderen ESRS aufgeführt, nämlich Mikroplastik und Emissionen ins Wasser im ESRS E2 und Kunststoffabfälle im ESRS E5. |
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AR 12. |
Beispiele für Abhängigkeiten in Bezug auf Meeresressourcen, die das Unternehmen berücksichtigen kann, sind:
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AR 13. |
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2
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AR 14. |
Das Unternehmen kann sich bei der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen auf die Erhebung von Primär-, Sekundär- oder Modelldaten oder auf andere einschlägige Ansätze stützen, einschließlich der Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten; Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen). |
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AR 15. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:
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Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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AR 16. |
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. |
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AR 17. |
Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 9 kann das Unternehmen darlegen, ob es Strategien festgelegt hat, mit denen
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AR 18. |
Das Unternehmen kann auch Informationen über Strategien angeben, mit denen
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Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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AR 19. |
Bei der Angabe der nach Absatz 15 erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen die Maßnahmen oder Aktionspläne, die zum Umgang mit den ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Nützliche Orientierungshilfen bietet die Alliance for Water Stewardship (AWS). |
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AR 20. |
Da es sich bei Wasser- und Meeresressourcen um gemeinsame Ressourcen handelt, die unter Beteiligung anderer Interessenträger kollektive Maßnahmen oder Aktionspläne erfordern können, kann das Unternehmen Informationen über diese spezifischen kollektiven Maßnahmen bereitstellen, einschließlich Informationen über andere Parteien (Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen usw.) sowie über spezifische Informationen zu dem Projekt, seinen spezifischen Beitrag, seine Sponsoren und andere Teilnehmer. |
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AR 21. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über Investitionsausgaben kann das Unternehmen Ausgaben zum Beispiel im Zusammenhang mit der Regenwasseraufbereitung, Pipelines oder Maschinen zur Herstellung neuer Produkte mit niedrigem Wasserverbrauch berücksichtigen. |
Parameter und Ziele
Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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AR 22. |
Wenn sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte bezieht, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) stützen. Darüber hinaus kann es sich auch auf andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein. |
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AR 23. |
Das Unternehmen kann Ziele in Bezug auf Folgendes festlegen:
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AR 24. |
Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Entnahmen festlegt, kann es die Entnahme von Wasser aus verunreinigten Böden und Grundwasserleitern sowie das entnommene und zu Sanierungszwecken behandelte Wasser einbeziehen. |
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AR 25. |
Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Einleitungen festlegt, so kann es auch Ableitungen von Wasser in das Grundwasser einbeziehen, z. B. die Wiedereinleitung in Grundwasserleiter oder Wasser, das über einen Sickerschacht oder eine Senke an eine Grundwasserquelle zurückgelangt. |
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AR 26. |
Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. |
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AR 27. |
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für Wasser- und Meeresressourcen gemäß den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. |
Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch
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AR 28. |
Das Unternehmen kann in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig sein. Bei der Angabe von Informationen nach Absatz 28 Buchstabe b nimmt das Unternehmen solche Informationen nur für Gebiete auf, die gemäß ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden. |
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AR 29. |
Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 26 erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben. |
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AR 30. |
Das Unternehmen kann Informationen zu anderen Untergliederungen (d. h. nach Sektoren oder Segmenten) übermitteln. |
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AR 31. |
Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen zusätzliche Intensitäten auf der Grundlage anderer Nenner bereitstellen. |
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AR 32. |
Das Unternehmen kann auch Angaben zu seinen Entnahmen und Ableitungen von Wasser machen. |
Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
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AR 33. |
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden. |
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AR 34. |
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 39 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden. |
( 61 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 62 ) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
( 63 ) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
( 64 ) Quelle: Leistungsnorm 6 der IFC, 2012.
( 65 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“) abgeleitet werden.
( 66 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („ Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“) abgeleitet werden.
( 67 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“) abgeleitet werden.
( 68 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 2. „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“).
( 69 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.1 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 1. „Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz“).