ESRS E4
BIOLOGISCHE VIELFALT UND ÖKOSYSTEME
INHALTSVERZEICHNIS
Ziel
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Angabepflichten
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Strategie
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— |
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell |
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— |
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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— |
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
Parameter und Ziele
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— |
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen |
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— |
Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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Anlage A: |
Anwendungsanforderungen |
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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— |
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell |
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— |
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
Parameter und Ziele
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— |
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
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— |
Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen |
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— |
Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
Ziel
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1. |
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
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2. |
Dieser Standard enthält Angabepflichten in Bezug auf das Verhältnis des Unternehmens zu Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen entsprechender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme und ihrer Wechselwirkung mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften. |
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3. |
Die Begriffe „Biodiversität“ und „biologische Vielfalt“ beziehen sich auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören. |
Zusammenspiel mit anderen ESRS
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4. |
Das Thema „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltaspekten. Die wichtigsten direkten Faktoren für den Wandel der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sind Klimawandel, Umweltverschmutzung, Landnutzungsänderungen, Änderungen der Süßwasser- und Meeresnutzung, die direkte Ausbeutung von Organismen und invasive gebietsfremde Arten. Mit Ausnahme des Klimawandels (ESRS E1) und der Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden diese Faktoren von diesem Standard erfasst. |
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5. |
Um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen zu erhalten, sollten die Angabepflichten anderer umweltbezogener ESRS in Verbindung mit den spezifischen Angabepflichten dieses Standards gelesen und ausgelegt werden. Die relevanten Angabepflichten in anderen umweltbezogenen ESRS sind Folgende:
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6. |
Die Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Bei der Berichterstattung über wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Zusammenhang mit den Veränderungen der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme gemäß ESRS E4 berücksichtigt das Unternehmen die Anforderungen des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften. |
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7. |
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. |
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
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8. |
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sind in Verbindung mit den Angabepflichten zu lesen, die in Kapitel 2 Governance, Kapitel 3 Strategie und Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind. |
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9. |
Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben vorgelegt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3, bei dem das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Angaben zusammen mit den themenbezogenen Angaben zu übermitteln. |
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10. |
Zusätzlich zu den Pflichten gemäß dem ESRS 2 umfasst dieser Standard auch die themenbezogene Angabepflicht E4-1 Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell. |
Strategie
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell
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11. |
Das Unternehmen hat anzugeben, inwiefern sich seine Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen aus der Anpassung seiner Strategie und seines Geschäftsmodells ergeben und diese auslösen. |
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12. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die Widerstandsfähigkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme sowie für die Vereinbarkeit der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens mit den einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Zielen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu vermitteln. |
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13. |
Das Unternehmen beschreibt die Resilienz seiner Strategie und seines Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Die Beschreibung umfasst Folgendes:
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14. |
Werden die in dieser Angabepflicht genannten Informationen vom Unternehmen als Teil der gemäß ESRS 2 SBM-3 erforderlichen Informationen angegeben, so kann das Unternehmen auf die Informationen verweisen, die es im Rahmen des ESRS 2 SBM-3 vorgelegt hat. |
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15. |
Das Unternehmen kann seinen Übergangsplan angeben, um sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seinen einschlägigen Zielen und Vorgaben, mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel in Einklang zu bringen und letztlich zu erreichen. |
Angabepflicht SBM 3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
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16. |
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
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Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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17. |
Das Unternehmen beschreibt sein Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen. Die Beschreibung des Verfahrens umfasst Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen
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18. |
Das Unternehmen kann angeben, ob und wie es die Szenarioanalyse für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung wesentlicher Risiken und Chancen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte genutzt hat. Hat das Unternehmen eine solche Szenarioanalyse verwendet, so kann es folgende Informationen angeben:
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19. |
Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:
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Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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20. |
Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen einsetzt. |
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21. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserungseiner wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugehen. |
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22. |
Die gemäß Absatz 20 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen im Einklang mit dem ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. |
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23. |
Zusätzlich zu den Bestimmungen des ESRS 2 MDR-P erläutert das Unternehmen, ob und wie seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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24. |
Das Unternehmen gibt insbesondere an, ob es Folgendes angenommen hat:
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Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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25. |
Das Unternehmen gibt seine Maßnahmen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel an. |
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26. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um maßgeblich dazu beizutragen, die Zielsetzungen und Einzelziele der Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu erreichen. |
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27. |
Die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den verpflichtenden Inhalten, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. |
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28. |
Darüber hinaus gibt das Unternehmen Folgendes an:
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Parameter und Ziele
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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29. |
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben. |
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30. |
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden. |
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31. |
Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben. |
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32. |
Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,
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Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen
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33. |
Das Unternehmen hat Parameter in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme anzugeben. |
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34. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen zu vermitteln, die bei der Bewertung der Wesentlichkeit als wesentlich für Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt wurden. |
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35. |
Hat das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität ermittelt, auf die es sich negativ auswirkt (siehe Absatz 19 Buchstabe a), gibt es die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet und die sich in oder in der Nähe von diesen Schutzgebieten oder Biodiversitäts-Schwerpunktgebieten befinden. |
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36. |
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen ermittelt, kann es auch seine Landnutzung auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse angeben. |
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37. |
Bei den in den Absätzen 38 bis 41 genannten Datenpunkten berücksichtigt das Unternehmen seine eigenen Tätigkeiten. |
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38. |
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zu den Einflussfaktoren im Hinblick auf Landnutzungsänderungen, Süßwasser- und/oder Meeresnutzungsänderungen beiträgt, so gibt es relevante Parameter an. Das Unternehmen kann folgende Parameter angeben:
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39. |
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zur unbeabsichtigten oder beabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, kann es die Parameter angeben, die es verwendet, um die Pfade der Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Risiken zu steuern. |
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40. |
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Parameter angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann
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41. |
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Ökosysteme festgestellt, so kann es Folgendes angeben:
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Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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42. |
Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen anzugeben. |
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43. |
Die nach Absatz 42 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
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44. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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45. |
Die Angaben umfassen Folgendes:
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Anlage A
Anwendungsanforderungen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E4. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN
Strategie
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell
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AR 1. |
Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen
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AR 2. |
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:
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AR 3. |
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:
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Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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AR 4. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS E4 umfasst
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AR 5. |
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen berücksichtigt das Unternehmen die Bestimmungen gemäß ESRS 2 IRO-1 und Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen des ESRS 1 und erläutert seine Erwägungen. |
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AR 6. |
Das Unternehmen bewertet die Wesentlichkeit der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann seine Bewertung der Wesentlichkeit im Einklang mit den ersten drei Phasen des LEAP-Ansatzes durchführen: lokalisieren (Abschnitt AR 7), evaluieren (Abschnitt AR 8) und bewerten (Abschnitt AR 9). |
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AR 7. |
Phase 1 beinhaltet die Lokalisierung relevanter Standorte im Hinblick auf ihre Schnittstelle mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Um diese relevanten Standorte zu ermitteln, kann das Unternehmen
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AR 8. |
In Phase 2 kann das Unternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf
biologische Vielfalt
und Ökosysteme für relevante Standorte bewerten, indem es
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AR 9. |
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2 folgende Kategorien berücksichtigen:
Darstellung der Informationen: |
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AR 10. |
Das Unternehmen kann die nachstehenden Tabellen berücksichtigen, um seine Bewertung der Wesentlichkeit von wesentlichen Standorten gemäß Abschnitt AR 7 zu vereinfachen:
In Bezug auf Abschnitt AR 7 Buchstabe e kann das Unternehmen die Verwendung der nachstehenden Tabelle in Erwägung ziehen:
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Angabepflicht E4-2 – Strategien im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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AR 11. |
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. |
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AR 12. |
Das Unternehmen kann auch Angaben dazu machen, wie sich die Strategie auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch von Rohstoffen bezieht und insbesondere, wie sie
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AR 13. |
Das Unternehmen kann Verbindungen zu anderen globalen Zielen und Vereinbarungen wie den Zielen für nachhaltige Entwicklung Nr. 2, 6, 14 und 15 oder anderen bewährten globalen Übereinkommen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen angeben. |
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AR 14. |
Bei der Angabe von Strategien im Zusammenhang mit den sozialen Folgen der Abhängigkeiten und Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Artikel 23 Buchstabe f kann sich das Unternehmen insbesondere auf das Nagoya-Protokoll und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beziehen. |
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AR 15. |
Im Rahmen seiner Angaben darüber, ob und wie seine Strategien die sozialen Folgen der Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen gemäß Absatz 23 Buchstabe f behandeln, kann das Unternehmen Informationen in Bezug auf Folgendes bereitstellen:
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AR 16. |
Außerdem kann das Unternehmen erläutern, wie seine Strategie es ihm ermöglicht,
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AR 17. |
Bei der Angabe seiner Strategien kann das Unternehmen, wenn es sich auf Verhaltensstandards Dritter bezieht, angeben, ob der verwendete Standard
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Angabepflicht E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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AR 18. |
Das Unternehmen kann erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, Folgendem zuordnen:
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AR 19. |
Das Unternehmen kann angeben, ob es einen „Vermeidungsaktionsplan“ berücksichtigt, mit dem schädliche Maßnahmen verhindert werden können, bevor sie stattfinden. Die Vermeidung beinhaltet häufig die Entscheidung, vom üblichen Projektentwicklungspfad abzuweichen. Ein Beispiel für die Vermeidung ist die Veränderung des Biodiversitäts- und Ökosystem-Fußabdrucks eines Projekts, um die Zerstörung natürlicher Lebensräume an dem Standort zu vermeiden und/oder stillgelegte Flächen zu schaffen, auf denen prioritäre Werte für die biologische Vielfalt vorhanden sind und erhalten werden. Die Vermeidung sollte mindestens in Betracht gezogen werden, wenn es um Werte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen geht, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: wenn eine besondere Anfälligkeit und Unersetzbarkeit vorliegt, ein besonderes Interesse für Interessenträger besteht oder ein vorsichtiger Ansatz aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Folgenabschätzung oder die Wirksamkeit von Managementmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die drei Hauptarten der Vermeidung sind folgende:
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AR 20. |
In Bezug auf die wichtigsten Maßnahmen kann das Unternehmen Folgendes angeben:
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AR 21. |
Im Zusammenhang mit dieser Angabepflicht bezieht sich der Begriff „einheimisches und indigenes Wissen“ auf das Verständnis, die Fähigkeiten und die Philosophien, die von Gesellschaften, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren, entwickelt wurden. Ländliche und indigene Völker stützen ihre Entscheidungen über grundlegende Aspekte des täglichen Lebens auf einheimisches Wissen. |
Parameter und Ziele
Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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AR 22. |
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die biologische Vielfalt gemäß den im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die biologische Vielfalt, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. |
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AR 23. |
Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen für die Zwecke der Festlegung von Zielen berücksichtigt das Unternehmen die Notwendigkeit einer informierten und freiwilligen Zustimmung einheimischer und indigener Völker, die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen dieser Gemeinschaften zu achten. |
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AR 24. |
Die Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:
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AR 25. |
Die Ziele in Bezug auf die in Abschnitt AR 4 dieses Standards aufgeführten potenziell wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte können wie folgt in einer Tabelle dargestellt werden:
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AR 26. |
Messbare Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen können wie folgt ausgedrückt werden:
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Angabepflicht E4-5 – Auswirkungsparameter im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen
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AR 27. |
Bei der Erstellung der nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen und kann Folgendes beschreiben:
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AR 28. |
Das Unternehmen gibt Parameter an, die nachprüfbar sind und die unter Berücksichtigung der angemessenen zeitlichen Rahmenbedingungen technisch und wissenschaftlich fundiert sind, und kann angeben, inwieweit seine gewählten Parameter diesen Kriterien entsprechen. Um sicherzustellen, dass der Parameter relevant ist, sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Indikator und dem Zweck der Messung bestehen. Unsicherheiten sollten so weit wie möglich reduziert werden. Die verwendeten Daten oder Mechanismen sollten von etablierten Organisationen unterstützt und im Zeitverlauf aktualisiert werden. Wenn Datenlücken bestehen, können robuste modellierte Daten und Experteneinschätzungen verwendet werden. Die Methodik muss hinreichend detailliert sein, um einen aussagekräftigen Vergleich der Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen im Zeitverlauf zu ermöglichen. Die Verfahren zur Sammlung von Informationen und die Definitionen müssen systematisch angewandt werden. Dies ermöglicht eine aussagekräftige Überprüfung der Leistung des Unternehmens im Zeitverlauf und hilft beim internen Vergleich und bei Branchenvergleichen. |
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AR 29. |
Entspricht ein Parameter einem Ziel, so ist der Ausgangswert für beides anzugleichen. Der Ausgangswert für die biologische Vielfalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Managementprozesses in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme. Der Ausgangswert ist für die Folgenabschätzung und die Managementplanung sowie für die Überwachung und das adaptive Management erforderlich. |
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AR 30. |
Die zur Erhebung von Daten und zur Messung der Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verfügbaren Methoden lassen sich wie folgt in drei Kategorien unterteilen:
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AR 31. |
In Bezug auf die Lebenszyklusanalyse für die Landnutzung kann sich das Unternehmen auf die „Landnutzungsbezogenen Umweltindikatoren für die Lebenszyklusanalyse“ („Land-use related environmental indicators for Life Cycle Assessment“) der Gemeinsamen Forschungsstelle beziehen. |
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AR 32. |
In Bezug auf die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten kann das Unternehmen die Pfade und die Anzahl der invasiven gebietsfremden Arten sowie die Ausdehnung der von solchen Arten besiedelten Fläche angeben. |
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AR 33. |
Nützliche Hinweise zu den Parametern für Ausdehnung und Zustand von Ökosystemen sind der Arbeit des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen (United Nations System of Environmental-Economic Accounting Ecosystem Accounting, UN SEEA EA) zu entnehmen. |
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AR 34. |
Das Unternehmen kann Angaben in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) über die Flächennutzung unter Verwendung der Leitlinien des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) machen: (89)
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AR 35. |
Das Unternehmen kann beispielsweise Veränderungen der Bodenbedeckung angeben, d. h. die physische Darstellung der Faktoren „Lebensraumveränderung“ und „industrielle und häusliche Tätigkeiten“, d. h. die vom Menschen verursachte oder natürliche Veränderung der physischen Eigenschaften der Erdoberfläche an einem bestimmten Ort. |
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AR 36. |
Die Bodenbedeckung ist eine typische Variable, die anhand von Erdbeobachtungsdaten bewertet werden kann. |
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AR 37. |
Bei der Berichterstattung über wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen kann das Unternehmen neben der Ausdehnung und dem Zustand der Ökosysteme auch das Funktionieren von Ökosystemen berücksichtigen, indem es
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AR 38. |
Auf der Ebene der Ökosysteme können Datenschichten verwendet werden, die Veränderungen des Umfangs und des Zustands von Ökosystemen widerspiegeln, einschließlich des Ausmaßes der Zersplitterung von Lebensräumen und der Vernetzung. |
Angabepflicht E4-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
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AR 39. |
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden. |
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AR 40. |
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 45 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden. |
( 70 ) EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final)
( 71 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
( 72 ) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) ( ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
( 73 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“) abgeleitet werden.
( 74 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“) abgeleitet werden.
( 75 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete“) abgeleitet werden.
( 76 ) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
( 77 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren“) abgeleitet werden.
( 78 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“) abgeleitet werden.
( 79 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Entwaldung“) abgeleitet werden.
( 80 ) Gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN und der von der Europäischen Kommission veröffentlichten europäischen Roten Liste.
( 81 ) Über den direkten Einflussfaktor Klimawandel ist nach dem ESRS E1 Klimawandel und über die Umweltverschmutzung nach dem ESRS E2 Umweltverschmutzung Bericht zu erstatten.
( 82 ) Gemäß dem Vorschlag der Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18).