ESRS E5
RESSOURCENNUTZUNG UND KREISLAUFWIRTSCHAFT
INHALTSVERZEICHNIS
Ziel
Zusammenspiel mit anderen ESRS
Angabepflichten
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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— |
Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Parameter und Ziele
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— |
Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse |
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— |
Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse |
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— |
Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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Anlage A: |
Anwendungsanforderungen |
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– |
ESRS 2 Allgemeine Angaben |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
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Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Parameter und Ziele
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Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
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— |
Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse |
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— |
Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse |
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— |
Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Ziel
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1. |
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
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2. |
Dieser Standard enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit „Ressourcennutzung“ und „Kreislaufwirtschaft“, insbesondere in Bezug auf:
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3. |
Der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ bezeichnet ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie. Ziel ist es, den Wert der technischen und biologischen Ressourcen, Produkte und Materialien zu maximieren und zu erhalten, indem ein System geschaffen wird, das die Haltbarkeit, die optimale Nutzung oder die Wiederverwendung, die Aufbereitung, die Wiederaufarbeitung, das Recycling und den Nährstoffkreislauf ermöglicht. |
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4. |
Dieser Standard baut auf den einschlägigen Rechtsrahmen und Strategien der EU auf, einschließlich des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (90) (Abfallrahmenrichtlinie) und der EU-Industriestrategie. |
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5. |
Zur Bewertung des Übergangs vom „Business-as-usual“-Szenario, d. h. einer Wirtschaft, in der endliche Ressourcen abgebaut werden, um Produkte herzustellen, die verwendet und dann weggeworfen werden (lineare Produktion), hin zu einem Kreislaufwirtschaftssystem stützt sich dieser Standard auf die Ermittlung der physischen Ströme von Ressourcen, Materialien und Produkten, die das Unternehmen gemäß Angabepflicht E5-4 Ressourcenzuflüsse und Angabepflicht E5-5 Ressourcenabflüsse verwendet und erzeugt hat. |
Zusammenspiel mit anderen ESRS
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6. |
Die Ressourcennutzung ist ein wichtiger Faktor in Bezug auf andere Umweltauswirkungen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen und biologische Vielfalt. Eine Kreislaufwirtschaft ist ein System, bei dem eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Produktion, Verbrauch und Bewirtschaftung von Abfällen angestrebt wird. Ein solches System hat vielfältige Vorteile für die Umwelt, insbesondere die Verringerung des Material- und Energieverbrauchs und der Emissionen in die Luft (Treibhausgasemissionen oder sonstige Umweltverschmutzung), die Begrenzung von Wasserentnahmen und -ableitungen sowie Regenerierung der Natur zur Begrenzung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. |
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7. |
Um einen umfassenden Überblick darüber zu geben, welche anderen Umweltaspekte in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft wesentlich sein könnten, sind auch einschlägige Angabepflichten in folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:
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8. |
Die Auswirkungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft, insbesondere die Auswirkungen im Zusammenhang mit Abfällen, können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst. Die effiziente und kreislauforientierte Nutzung von Ressourcen kommt auch der Wettbewerbsfähigkeit und dem wirtschaftlichen Wohlergehen zugute. |
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9. |
Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden. |
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
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10. |
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden. |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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11. |
Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle, und muss Informationen über Folgendes vorlegen:
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Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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12. |
Das Unternehmen hat die Strategien anzugeben, die es im Hinblick auf das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft einsetzt. |
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13. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugehen. |
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14. |
Die gemäß Absatz 12 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet. |
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15. |
Das Unternehmen legt in der Zusammenfassung dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):
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16. |
Mit seinen Strategien geht das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und entlang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette an. |
Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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17. |
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben. |
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18. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Vorgaben und Ziele der Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erreichen. |
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19. |
Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. |
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20. |
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, ob und wie die Maßnahmen und Mittel Folgendes abdecken:
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Parameter und Ziele
Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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21. |
Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft anzugeben. |
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22. |
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, sowie in Bezug auf den Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden. |
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23. |
Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen. |
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24. |
Gemäß Absatz 21 ist anzugeben, ob und wie sich die Ziele des Unternehmens auf Ressourcenzuflüsse und -abflüsse, einschließlich Abfällen, Produkten und Materialien, beziehen, und insbesondere auf:
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25. |
Das Unternehmen gibt an, auf welche Ebene der Abfallhierarchie sich das Ziel bezieht. |
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26. |
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:
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27. |
Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind. |
Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse
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28. |
Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenzuflüsse im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. |
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29. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Ressourcennutzung im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln. |
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30. |
Die Angabe gemäß Absatz 28 umfasst eine Beschreibung der wesentlichen Ressourcenzuflüsse von Produkten (einschließlich Verpackungen) und Materialien (unter Angabe von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden), Wasser und Sachanlagen, die im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens und innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden. |
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31. |
Gelangt ein Unternehmen zu der Einschätzung, dass es sich bei den Ressourcenzuflüssen um einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt handelt, so gibt es die folgenden Informationen über die Materialien an, die im Berichtszeitraum für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendet wurden, in Tonnen oder Kilogramm:
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32. |
Das Unternehmen legt Informationen über die Methoden zur Berechnung der Daten vor. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. |
Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse
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33. |
Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben. |
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34. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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Produkte und Materialien
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35. |
Das Unternehmen legt eine Beschreibung der wichtigsten Produkte und Materialien vor, die aus den Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und nach kreislauforientierten Grundsätzen konzipiert sind, einschließlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung, Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf oder Optimierung der Verwendung des Produkts oder Materials durch andere kreislauforientierte Geschäftsmodelle. |
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36. |
Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an:
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Abfälle
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37. |
Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an:
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38. |
In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an:
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39. |
Das Unternehmen gibt außerdem die Gesamtmenge seiner anfallenden gefährlichen Abfälle und radioaktiven Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates an. (92) |
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40. |
Das Unternehmen liefert Hintergrundinformationen über die Methoden zur Berechnung der Daten und insbesondere über die Kriterien und Annahmen, die zur Bestimmung und Klassifizierung von Produkten verwendet werden, die nach kreislauforientierten Grundsätzen gemäß Absatz 35 konzipiert wurden. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden. |
Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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41. |
Das Unternehmen hat die erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen anzugeben, die sich aus Auswirkungen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ergeben. |
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42. |
Die nach Absatz 41 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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43. |
Die Angaben umfassen Folgendes:
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Anlage A
Anwendungsanforderungen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E5. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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AR 1. |
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:
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AR 2. |
Im Hinblick auf den ESRS E5 stützen sich die Phasen 1 und 2 hauptsächlich auf die im Rahmen des ESRS E1 (einschließlich Energieverbrauch), des ESRS E2 (Umweltverschmutzung), des ESRS E3 (Meeresressourcen, Wasserverbrauch) und des ESRS E4 (biologische Vielfalt, Ökosysteme, Rohstoffe) durchgeführten Bewertungen der Wesentlichkeit. Das Ziel der Kreislaufwirtschaft ist es, die Umweltauswirkungen aufgrund der Verwendung von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen zu reduzieren, Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe zu minimieren und somit die Auswirkungen auf die Natur zu verringern. Diese Anwendungsanforderung konzentriert sich hauptsächlich auf die dritte Phase des LEAP-Ansatzes, während in der vierten Phase die Ergebnisse des Verfahrens behandelt werden. |
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AR 3. |
Bei dem Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt. |
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AR 4. |
Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören
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AR 5. |
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2
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AR 6. |
Das Unternehmen kann die folgenden Methoden berücksichtigen, um seine Auswirkungen, Risiken und Chancen auf seine eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten:
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AR 7. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:
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Angabepflicht E5-1 – Strategien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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AR 8. |
Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken. |
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AR 9. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über seine Strategien gibt das Unternehmen an, ob und wie im Rahmen seiner Strategien Folgendes berücksichtigt wird:
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AR 10. |
Bei der Festlegung seiner Strategien kann das Unternehmen das Papier „Categorisation system for the circular economy“ (Kategorisierungssystem für die Kreislaufwirtschaft) berücksichtigen, in dem kreislauforientierte Design- und Produktionsmodelle, kreislauforientierte Nutzungsmodelle, Modelle zur kreislauforientierten Verwertung und kreislauforientierte Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen der neun „R“-Strategien oder -Prinzipien der Kreislaufwirtschaft beschrieben werden: „Refuse, Rethink, Reduce, Reuse, Repair, Refurbish, Remanufacture and Repurpose, Recycle“ (ablehnen, überdenken, verringern, wiederverwenden, reparieren, aufbereiten, wiederaufbereiten, umfunktionieren, recyceln). |
Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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AR 11. |
Bei der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 17 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden und dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft kollektive Maßnahmen erfordern können, kann das Unternehmen angeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sich mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und/oder seinem lokalen Netz an der Entwicklung von Kooperationen oder Initiativen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Produkten und Materialien zu beteiligen. |
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AR 12. |
Das Unternehmen kann insbesondere Folgendes angeben:
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AR 13. |
Die Maßnahmen können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. |
Parameter und Ziele
Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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AR 14. |
Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein. |
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AR 15. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ziele räumt das Unternehmen Zielen in absoluten Zahlen Vorrang ein. |
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AR 16. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele gemäß Absatz 24 berücksichtigt das Unternehmen die Produktionsphase, die Nutzungsphase und das Ende der Lebensdauer von Produkten und Materialien. |
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AR 17. |
Bei der Bereitstellung von Informationen über Ziele in Bezug auf erneuerbare Primärrohstoffe gemäß Absatz 24 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen, wie sich diese Ziele auf den Verlust an biologischer Vielfalt auswirken können, auch vor dem Hintergrund des ESRS E4. |
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AR 18. |
Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung“ und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel. |
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AR 19. |
Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken. |
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AR 20. |
Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für die Kreislaufwirtschaft gemäß den im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst. |
Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse
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AR 21. |
Die Ressourcenzuflüsse können folgende Kategorien umfassen: IT-Ausrüstung, Textilien, Möbel, Gebäude, schwere, mittelschwere und leichte Maschinen, schweren, mittelschweren und leichten Transport sowie Lagerausrüstung. Zu den Indikatoren für den Ressourcenzufluss gehören Rohstoffe, zugehörige Prozessmaterialien und Halbfertigwaren oder -teile. |
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AR 22. |
Unternehmen, für die die in Absatz 31 genannten Bestimmungen zutreffen, können außerdem für Transparenz in Bezug auf die Materialien sorgen, die aus Nebenprodukten/Abfallströmen stammen (z. B. Reste eines Materials, das zuvor nicht in einem Produkt enthalten war). |
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AR 23. |
Der Nenner des nach Absatz 31 Buchstaben b und c vorgeschriebenen prozentualen Indikators ist das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien. |
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AR 24. |
Die übermittelten Nutzungsdaten müssen sich auf das Material in seinem ursprünglichen Zustand beziehen und dürfen nicht mit weiteren Datenveränderungen, wie z. B. der Angabe als „Trockengewicht“, dargestellt werden. |
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AR 25. |
Sollten sich die Kategorien Wiederverwendung und Recycling überschneiden, gibt das Unternehmen an, wie Doppelzählungen vermieden wurden und welche Entscheidungen dahin gehend getroffen wurden. |
Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse
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AR 26. |
Die gemäß Absatz 35 anzugebenden Informationen über Produkte und Materialien beziehen sich auf alle Materialien und Produkte, die aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und die ein Unternehmen in Verkehr bringt (einschließlich Verpackungen). |
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AR 27. |
Bei der Erstellung der Quote verwendet das Unternehmen das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien als Nenner. |
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AR 28. |
Das Unternehmen kann seine Beteiligung an der Abfallbewirtschaftung am Ende der Lebensdauer angeben, z. B. durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Rücknahmesysteme. |
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AR 29. |
Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden. |
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AR 30. |
Bei den für seine Sektoren oder Tätigkeiten relevanten Abfallströmen kann das Unternehmen die Abfallbeschreibungen des Europäischen Abfallkatalogs berücksichtigen. |
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AR 31. |
Beispiele für weitere Arten von Verwertungsverfahren gemäß Absatz 37 Buchstabe b Ziffer iii sind in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. |
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AR 32. |
Beispiele für weitere Arten der Beseitigung gemäß Absatz 37 Buchstabe c Ziffer iii sind in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt. |
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AR 33. |
Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen gemäß Absatz 40 kann das Unternehmen
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Angabepflicht E5-6 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
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AR 34. |
Bei der Bereitstellung der Informationen nach Absatz 42 Buchstabe b kann das Unternehmen veranschaulichen und beschreiben, wie es beabsichtigt, die Werterhaltung zu stärken. |
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AR 35. |
Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden. |
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AR 36. |
Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 43 Buchstabe a kann in Form einer Spanne angegeben werden. |
( 83 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 84 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“) abgeleitet werden.
( 85 ) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48. Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“) abgeleitet werden.
( 86 ) Gemäß Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).