ESRS 2
ALLGEMEINE ANGABEN
INHALTSVERZEICHNIS
Ziel
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1. |
Grundlagen für die Erstellung |
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– |
Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen |
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– |
Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen |
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2. |
Governance |
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– |
Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
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– |
Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen |
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– |
Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
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– |
Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht |
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– |
Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
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3. |
Strategie |
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– |
Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette |
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– |
Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
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– |
Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
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4. |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen |
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4.1 |
Angaben zum Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit |
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– |
Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
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– |
Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten |
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4.2 |
Mindestangabepflicht zu Strategien und Maßnahmen |
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– |
Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten |
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– |
Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte |
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5. |
Parameter und Ziele |
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– |
Mindestangabepflicht – Parameter MDR-M – Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte |
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– |
Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben |
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Anlage A: |
Anwendungsanforderungen |
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1. |
Grundlagen für die Erstellung |
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– |
Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung |
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2. |
Governance |
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– |
Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
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– |
Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen |
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– |
Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
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– |
Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht |
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– |
Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung |
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3. |
Strategie |
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– |
Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette |
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– |
Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
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– |
Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
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4. |
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen |
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– |
Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten |
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– |
Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten |
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– |
Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte |
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5. |
Parameter und Ziele |
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– |
Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben |
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Anlage B: |
Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben |
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Anlage C: |
Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten |
Ziel
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1. |
Dieser ESRS enthält die Angabepflichten, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (d. h. sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (d. h. generell) gelten. Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Generelle Standards und Berichterstattungsbereiche des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind. |
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2. |
Bei der Erstellung der Angaben im Rahmen dieses Standards wendet das Unternehmen die Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) an, die in themenbezogenen ESRS festgelegt sind und in Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in Entwürfen von themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten dieses Standards aufgeführt sind. Das Unternehmen hat die in Anlage C aufgeführten Anforderungen anzuwenden:
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1. Grundlagen für die Erstellung
Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung
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3. |
Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. |
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4. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden. |
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5. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen
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6. |
Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf spezifische Umstände vorzulegen. |
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7. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser spezifischen Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben. |
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8. |
Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln. |
Zeithorizonte
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9. |
Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:
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Schätzungen zur Wertschöpfungskette
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10. |
Umfassen die Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen
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Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit
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11. |
Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen
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12. |
Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält. |
Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
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13. |
Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen
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Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
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14. |
Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben:
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Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
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15. |
Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens. |
Aufnahme von Informationen mittels Verweis
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16. |
Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden. |
Anwendung der Bestimmungen für stufenweise Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C
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17. |
Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema
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2. Governance
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18. |
Ziel dieses Kapitels ist es, Angabepflichten festzulegen, um ein Verständnis der Verfahren, Kontrollen und Vorgänge in Bezug auf die Governance zu vermitteln, die zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt wurden. |
Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
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19. |
Das Unternehmen hat die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihren Zugang zu Fachwissen und Kompetenzen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben. |
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20. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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21. |
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Zusammensetzung und Diversität der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:
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22. |
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane an:
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23. |
Die Angabe umfasst eine Erläuterung dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Verfügbarkeit geeigneter Fähigkeiten und Fachkenntnisse zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten feststellen, einschließlich
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Angabepflicht GOV-2– Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens befassen
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24. |
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und wie diese Aspekte im Berichtszeitraum behandelt wurden. |
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25. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane über Nachhaltigkeitsaspekte informiert werden und welche Informationen und Themen sie im Berichtszeitraum behandelt haben. Dadurch kann wiederum in Erfahrung gebracht werden, ob die Mitglieder dieser Gremien angemessen informiert wurden und ob sie in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen. |
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26. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
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27. |
Das Unternehmen hat Informationen über die Einbeziehung seiner nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme anzugeben. |
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28. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane mit Nachhaltigkeitsaspekten verbundene Anreizsysteme angeboten werden. |
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29. |
Das Unternehmen gibt gegebenenfalls folgende Informationen über die Strategien zu nachhaltigkeitsbezogenen Anreiz- und Vergütungssystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens an:
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Angabepflicht GOV–4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht
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30. |
Das Unternehmen hat eine Übersicht über die in seiner Nachhaltigkeitserklärung bereitgestellten Informationen über das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzugeben. |
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31. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln. |
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32. |
Die wichtigsten Aspekte und Schritte der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, auf die in Kapitel 4 Sorgfaltspflicht des ESRS 1 Bezug genommen wird, stehen in Zusammenhang mit einer Reihe genereller und themenbezogener Angabepflichten im Rahmen des ESRS. Das Unternehmen legt eine Übersicht vor, in der erläutert wird, wie und wo die Anwendung der wichtigsten Aspekte und Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner Nachhaltigkeitserklärung Berücksichtigung findet, damit die tatsächlichen Praktiken des Unternehmens in Bezug auf die Sorgfaltspflicht dargestellt werden können. (15) |
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33. |
Diese Angabepflicht umfasst keine spezifischen Verhaltensanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und erweitert oder ändert nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, wie sie in anderen Rechtsvorschriften oder Verordnungen vorgeschrieben ist. |
Angabepflicht GOV–5- Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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34. |
Das Unternehmen hat die wichtigsten Merkmale seines Risikomanagements und seines internen Kontrollsystems in Bezug auf das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugeben. |
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35. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Risikomanagement und die internen Kontrollverfahren des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermitteln. |
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36. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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3. Strategie
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37. |
In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
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38. |
Das Unternehmen hat die Elemente seiner Strategie, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte, sein Geschäftsmodell und seine Wertschöpfungskette beziehen oder diese beeinflussen, anzugeben. |
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39. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, die Kernelemente der allgemeinen Strategie des Unternehmens zu beschreiben, die Nachhaltigkeitsaspekte betreffen oder sich auf diese auswirken, sowie die Schlüsselelemente des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben. |
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40. |
Das Unternehmen gibt folgende Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie an, die sich auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehen oder sich auf diese auswirken:
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41. |
Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der eine Ausnahme von der Angabe der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU (22) erforderlichen Informationen zulässt, und hat das Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, so kann es die nach Absatz 40 Buchstabe b erforderliche Aufschlüsselung der Einnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren auslassen. In diesem Fall gibt das Unternehmen dennoch die Liste der ESRS-Sektoren an, die für das Unternehmen von Bedeutung sind. |
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42. |
Das Unternehmen gibt eine Beschreibung seines Geschäftsmodells und seiner Wertschöpfungskette an, einschließlich
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Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
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43. |
Das Unternehmen hat anzugeben, wie die Interessen und Standpunkte seiner Interessenträger in der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens berücksichtigt werden. |
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44. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie die Interessen und Standpunkte der Interessenträger die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens beeinflussen. |
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45. |
Das Unternehmen legt eine zusammenfassende Beschreibung folgender Punkte vor:
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Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
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46. |
Das Unternehmen hat seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben und ihre Wechselwirkungen mit seiner Strategie und seinem Geschäftsmodell zu erläutern. |
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47. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben, sowie darüber, wie sie von der Strategie und dem Geschäftsmodell des Unternehmens einschließlich der Zuweisung von Mitteln herrühren und deren Anpassung auslösen. Die anzugebenden Informationen über das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sind in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen Standards vorgeschrieben, die in Verbindung mit den in diesem Standard festgelegten Mindestangabepflichten zu Strategien, Maßnahmen und Zielen anzuwenden sind. |
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48. |
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
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49. |
Das Unternehmen kann neben den Angaben im Rahmen des entsprechenden themenbezogenen ESRS die nach Absatz 46 erforderlichen beschreibenden Informationen angeben; in diesem Fall muss es neben seinen gemäß diesem Kapitel des ESRS 2 erstellten Angaben dennoch eine Erklärung über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorlegen. |
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
4.1 Angaben zum Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit
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50. |
In diesem Kapitel werden Angabepflichten festgelegt, um ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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Angabepflicht IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
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51. |
Das Unternehmen hat sein Verfahren zur Ermittlung seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit anzugeben. |
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52. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Verfahren zu vermitteln, mit dem das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt und deren Wesentlichkeit bewertet, um eine Grundlage für die Bestimmung der Angaben in seiner Nachhaltigkeitserklärung zu erhalten (siehe ESRS 1 Kapitel 3 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen, in denen die Anforderungen und Grundsätze für das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit festgelegt sind). |
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53. |
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
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Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
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54. |
Das Unternehmen hat Bericht über die in seinen Nachhaltigkeitserklärungen befolgten Angabepflichten zu erstatten. |
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55. |
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens enthaltenen Angabepflichten und der Themen zu vermitteln, die infolge der Bewertung der Wesentlichkeit als nicht wesentlich ausgelassen wurden. |
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56. |
Das Unternehmen hat eine Liste der Angabepflichten zu übermitteln, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit befolgt wurden (siehe ESRS 1 Kapitel 3), einschließlich der Seitenzahlen und/oder der Absätze, die die entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten. Dies kann in Form eines Indexes dargestellt werden. Das Unternehmen fügt außerdem eine Tabelle aller Datenpunkte bei, die sich aus anderen in Anlage B dieses Standards aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, wobei anzugeben ist, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind, einschließlich derjenigen, die das Unternehmen als nicht wesentlich bewertet hat; in diesem Fall gibt das Unternehmen in der Tabelle im Einklang mit ESRS 1 Absatz 35 „nicht wesentlich“ an. |
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57. |
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten. |
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58. |
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema erläutern. |
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59. |
Das Unternehmen legt eine Erläuterung dazu vor, wie es die wesentlichen Informationen ermittelt hat, die im Zusammenhang mit den als wesentlich bewerteten Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben sind, einschließlich der Verwendung von Schwellenwerten, und/oder wie es die im ESRS 1 Abschnitt 3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen enthaltenen Kriterien umgesetzt hat. |
4.2 Mindestangabepflichten zu Strategien und Maßnahmen
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60. |
In diesem Abschnitt werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu beachten sind, wenn das Unternehmen Informationen über seine Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Behebung tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher Auswirkungen, zum Umgang mit wesentlichen Risiken und/oder zur Nutzung wesentlicher Chancen (zusammen „Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten“) angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt. |
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61. |
Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem einschlägigen ESRS vorgeschrieben sind. Wenn eine einzelne Strategie oder gleiche Maßnahmen mehrere miteinander verknüpfte Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in seiner Berichterstattung im Rahmen eines einzigen themenbezogenen ESRS angeben und in seiner Berichterstattung im Rahmen anderer themenbezogener ESRS darauf verweisen. |
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62. |
Kann das Unternehmen die Informationen über Strategien und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Strategien und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt angewendet hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Strategien und/oder Maßnahmen angewendet hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden. |
Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten
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63. |
Das Unternehmen hat die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestangabepflichten anzuwenden, wenn es die Strategien angibt, die es in Bezug auf jeden als wesentlich eingestuften Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt. |
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64. |
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der Strategien zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, zu mindern und zu beheben, mit Risiken umzugehen und Chancen zu nutzen. |
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65. |
Das Unternehmen gibt Informationen über seine Strategien an, die im Hinblick auf das Management wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte angewendet werden. Die Angabe umfasst folgende Informationen:
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Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
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66. |
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung anzuwenden, wenn es die Maßnahmen beschreibt, mit denen es die einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte verwaltet, einschließlich Aktionsplänen und zugewiesenen und/oder geplanten Mitteln. |
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67. |
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu beheben und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Strategien zu erreichen. |
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68. |
Wenn die Umsetzung einer Strategie Maßnahmen oder einen umfassenden Aktionsplan erfordert, um die Ziele zu erreichen, und wenn Maßnahmen ohne eine spezifische Strategie durchgeführt werden, so gibt das Unternehmen folgende Informationen an:
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69. |
Erfordert die Durchführung eines Aktionsplans erhebliche operative Ausgaben (OpEx) und/oder Investitionsausgaben (CapEx), so muss das Unternehmen
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5. Parameter und Ziele
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70. |
In diesem Kapitel werden die Mindestangabepflichten dargelegt, die zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen Informationen zu seinen Parametern und Zielen im Zusammenhang mit den einzelnen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten angibt. Sie kommen zusammen mit den Angabepflichten zum Tragen, einschließlich der Anwendungsanforderungen, die in dem jeweiligen themenbezogenen ESRS vorgesehen sind. Darüber hinaus finden sie Anwendung, wenn das Unternehmen unternehmensspezifische Angaben erstellt. |
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71. |
Die entsprechenden Angaben sind neben den Angaben zu übermitteln, die gemäß dem themenbezogenen ESRS vorgeschrieben sind. |
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72. |
Kann das Unternehmen die Informationen über Ziele, die nach dem jeweiligen themenbezogenen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Ziele in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Ziele festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden. |
Mindestangabepflicht – Parameter MDR-M – Parameter in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
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73. |
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es die Parameter angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt anwendet. |
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74. |
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, ein Verständnis über die Parameter zu vermitteln, die das Unternehmen anwendet, um die Wirksamkeit seiner Maßnahmen zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zu verfolgen. |
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75. |
Das Unternehmen gibt alle Parameter an, die es verwendet, um die Leistung und Wirksamkeit in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu beurteilen. |
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76. |
Die Parameter umfassen diejenigen, die in themenbezogenen ESRS definiert sind, sowie Parameter, die auf unternehmensspezifischer Grundlage ermittelt werden, unabhängig davon, ob sie aus anderen Quellen stammen oder vom Unternehmen selbst entwickelt wurden. |
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77. |
Für jeden Parameter verfährt das Unternehmen wie folgt:
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Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben
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78. |
Das Unternehmen hat die Anforderungen an den Inhalt der Angaben in dieser Bestimmung zu erfüllen, wenn es Informationen über die Ziele angibt, die es in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt festgelegt hat. |
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79. |
Ziel dieser Mindestangabepflicht ist es, in Bezug auf jeden wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
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80. |
Das Unternehmen muss die messbaren, ergebnisorientierten und terminierten Ziele in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angeben, die es zur Bewertung der Fortschritte festgelegt hat. Für jedes Ziel enthält die Angabe folgende Informationen:
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81. |
Hat das Unternehmen keine messbaren ergebnisorientierten Ziele festgelegt,
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Anlage A
Anwendungsanforderungen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
1. Grundlagen für die Erstellung
Angabepflicht BP-1 – Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen
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AR 1. |
Bei der Beschreibung, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette), kann das Unternehmen zwischen Folgendem unterscheiden:
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Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen
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AR 2. |
Das Unternehmen kann angeben, ob es sich auf europäische Normen stützt, die vom Europäischen Normungssystem (ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Normen) angenommen wurden, und in welchem Umfang Daten und Verfahren, die für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet werden, von einer für die Qualitätssicherung zuständigen externen Stelle überprüft wurden und festgestellt wurde, dass sie der entsprechenden ISO/IEC- oder CEN/CENELEC-Norm entsprechen. |
2. Governance
Angabepflicht GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
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AR 3. |
Bei der Beschreibung der Rolle und der Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann das Unternehmen Folgendes festlegen:
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AR 4. |
Bei der Beschreibung der Organisation der Governance in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte kann eine Beschreibung der komplexen Governance-Struktur durch eine Darstellung in Form eines Diagramms ergänzt werden. |
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AR 5. |
Die Beschreibung des Fachwissens der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane oder ihres Zugangs zu Fachwissen kann durch eine Veranschaulichung der Zusammensetzung der Organe, einschließlich der Mitglieder, auf die sich diese Organe bei der Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten stützen, und der Art und Weise, wie sie dieses Fachwissen als Organ nutzen, untermauert werden. In der Beschreibung berücksichtigt das Unternehmen, inwieweit das Fachwissen und die Kompetenzen für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens relevant sind und ob die Organe und/oder ihre Mitglieder Zugang zu anderen Wissensquellen haben, wie z. B. zu speziellen Sachverständigen oder Schulungen und anderen Bildungsinitiativen, um das nachhaltigkeitsbezogene Fachwissen in diesen Organen zu aktualisieren und auszubauen. |
Angabepflicht GOV-2 – Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens befassen
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AR 6. |
Je nach Struktur des Unternehmens können sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auf übergeordnete Ziele konzentrieren, während sich die Unternehmensführung auf die detaillierteren Ziele konzentriert. In diesem Fall kann das Unternehmen angeben, wie die Governance-Organe sicherstellen, dass ein geeigneter Mechanismus für die Leistungsüberwachung vorhanden ist. |
Angabepflicht GOV-3 – Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme
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AR 7. |
Für börsennotierte Unternehmen sollte diese Angabepflicht mit dem in den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften vorgeschriebenen Vergütungsbericht im Einklang stehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 119, 120 und 122 des ESRS 1 kann ein börsennotiertes Unternehmen auf seinen Vergütungsbericht verweisen. |
Angabepflicht GOV-4 – Erklärung zur Sorgfaltspflicht
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AR 8. |
Die nach Absatz 30 erforderliche Übersicht kann in Form einer Tabelle vorgelegt werden, in der die Kernelemente der Sorgfaltspflicht sowohl für die Auswirkungen auf Menschen als auch auf die Umwelt mit den nachstehend aufgeführten einschlägigen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgeglichen werden. |
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AR 9. |
Das Unternehmen kann zusätzliche Spalten in die nachstehende Tabelle einfügen, um die Angaben, die sich auf die Auswirkungen auf Menschen und/oder die Umwelt beziehen, eindeutig darzulegen, da in einigen Fällen mehrere Angaben Informationen über denselben Schritt der Sorgfaltspflicht enthalten können. |
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AR 10. |
Die wichtigsten Verweise in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen auf die Kernelemente des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind in Kapitel 4 des ESRS 1 aufgeführt.
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Angabepflicht GOV-5 – Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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AR 11. |
Diese Angabepflicht konzentriert sich ausschließlich auf die internen Kontrollprozesse für das Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das Unternehmen kann Risiken, beispielsweise in Bezug auf die Vollständigkeit und Integrität der Daten, die Genauigkeit der Schätzergebnisse, die Verfügbarkeit von Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Informationen, berücksichtigen. |
3. Strategie
Angabepflicht SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
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AR 12. |
Um die nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Sektoren bereitzustellen, muss das Unternehmen eine Übersicht seiner wesentlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den ESRS-Sektoren erstellen. Ist für einen Teilsektor kein Code vorhanden, ist als Überschrift „Sonstige“ zu verwenden. |
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AR 13. |
Für die Zwecke der nach Absatz 40 erforderlichen Angaben ist eine Gruppe von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen, eine Gruppe von bedienten Märkten und/oder Kundengruppen oder ein ESRS-Sektor für das Unternehmen von Bedeutung, wenn sie eines oder beide der folgenden Kriterien erfüllen:
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AR 14. |
Bei der Erstellung der Angaben zu seinem Geschäftsmodell und seiner Wertschöpfungskette berücksichtigt das Unternehmen:
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AR 15. |
Hintergrundinformationen können für die Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens besonders relevant sein, um zu verstehen, inwieweit die übermittelten Angaben Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen. Die Beschreibung der Hauptmerkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls die Ermittlung der wichtigsten Wertschöpfungsketten sollten zu einem besseren Verständnis darüber beitragen, wie das Unternehmen die Anforderungen gemäß ESRS 1 Kapitel 5 und die vom Unternehmen gemäß ESRS 1 Kapitel 3 durchgeführte Bewertung der Wesentlichkeit umsetzt. Die Beschreibung kann einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Merkmale der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette geben, aus dem hervorgeht, welchen relativen Beitrag sie zur Leistung und zur Position des Unternehmens leisten und wie sie zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen. |
Angabepflicht SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
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AR 16. |
Die Standpunkte und Interessen der Interessenträger, die im Rahmen der Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Interessenträgern in seinem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zum Ausdruck gebracht werden, können für einen oder mehrere Aspekte seiner Strategie oder seines Geschäftsmodells relevant sein. Somit können sie sich auf die Entscheidungen des Unternehmens über die künftige Ausrichtung der Strategie oder des Geschäftsmodells auswirken. |
Angabepflicht SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
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AR 17. |
Wenn es erläutert, wo in seiner vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen konzentriert sind, hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen: geografische Gebiete, Einrichtungen oder Arten von Vermögenswerten, Inputs, Outputs und Vertriebskanäle. |
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AR 18. |
Diese Angabe kann als eine einzige Auswirkung, ein einziges Risiko oder eine einzige Chance oder durch die Aggregation von Gruppen wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgedrückt werden, wenn dadurch mehr relevante Informationen bereitgestellt werden und wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. |
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
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AR 19. |
Ungeachtet der Grundlage für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß Kapitel 8 Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung des ESRS 1 kann das Unternehmen die Liste der Angabepflichten, die es bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (siehe Absatz 54) erstellt hat, im Teil über allgemeine Informationen oder in anderen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung angeben, wenn es dies für angemessen hält. Das Unternehmen kann einen Index verwenden, d. h. eine tabellarische Liste der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten mit Angabe ihrer Fundstelle (Seiten/Absätze). |
Mindestangabepflicht – Strategien MDR-P – Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten
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AR 20. |
Aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, den Risiken und den Chancen kann eine einzige Strategie für mehrere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte angewandt werden, einschließlich der Aspekte, die in mehr als einem themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wenn beispielsweise eine einzige Strategie sowohl ökologische als auch soziale Aspekte abdeckt, kann das Unternehmen in dem Abschnitt seiner Nachhaltigkeitserklärung, der sich mit Umweltaspekten befasst, über die Strategie Bericht erstatten. In diesem Fall sollte in den Abschnitt über Soziales ein Querverweis auf den Abschnitt über die Umwelt, in dem über die Strategie berichtet wird, aufgenommen werden. Ebenso kann über eine Strategie im Abschnitt über Soziales mit einem Querverweis im Abschnitt über Umwelt Bericht erstattet werden. |
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AR 21. |
In der Beschreibung des Umfangs der Strategie kann erläutert werden, welche Aktivitäten und/oder Segmente der eigenen Geschäftstätigkeit oder der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens betroffen sind. Außerdem können in der Beschreibung weitere Grenzen erläutert werden, die für das spezifische Thema oder die Situation des Unternehmens relevant sind, wozu auch geografische Aspekte, Lebenszyklen usw. gehören können. In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Strategie nicht die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt, kann das Unternehmen klare Informationen über den Umfang der von der Strategie abgedeckten Wertschöpfungskette übermitteln. |
Mindestangabepflicht – Maßnahmen MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
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AR 22. |
Die wichtigsten Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Mindestangabepflicht sind Maßnahmen, die wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Aus Gründen der Verständlichkeit können die wichtigsten Maßnahmen gegebenenfalls zusammengefasst werden. |
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AR 23. |
Informationen über die Mittelzuweisung können in Form einer Tabelle und aufgeschlüsselt nach Investitionsausgaben und Betriebsausgaben sowie über die relevanten Zeithorizonte hinweg dargestellt werden, sowie für die im laufenden Berichtsjahr eingesetzten Mittel und für die geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte. |
5. Parameter und Ziele
Mindestangabepflicht – Ziele MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben
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AR 24. |
Bei der Angabe von Zielen im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Eindämmung von Umweltauswirkungen priorisiert das Unternehmen Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Auswirkungen in absoluten Zahlen anstatt in relativen Zahlen. Wenn die Ziele die Vermeidung oder Eindämmung sozialer Auswirkungen betreffen, können sie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte, das Wohlergehen oder positive Ergebnisse für die betroffenen Interessenträger spezifiziert werden. |
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AR 25. |
Die Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele können in einer umfassenden Tabelle dargestellt werden, einschließlich Informationen über Ausgangs- und Zielwert, Etappenziele und die erzielte Leistung in den vorangegangenen Zeiträumen. |
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AR 26. |
Beschreibt das Unternehmen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele einer Strategie ohne messbares Ziel, so kann es einen Bezugswert festlegen, anhand dessen die Fortschritte gemessen werden. So kann das Unternehmen beispielsweise eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für diejenigen bewerten, die sich unterhalb eines Schwellenwerts für einen fairen Lohn befinden; oder es kann die Qualität seiner Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften anhand des Anteils der von den Gemeinschaften angesprochenen Problemen bewerten, die zu ihrer Zufriedenheit gelöst wurden. Der Bezugswert und die Bewertung der Fortschritte beziehen sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen, die die Wesentlichkeit des in der Strategie behandelten Themas untermauern. |
Anlage B
Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2. Die nachstehende Tabelle enthält die Datenpunkte im ESRS 2 und in den themenbezogenen ESRS, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben.
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Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt |
SFDR-Referenz (23) |
Säule-3-Referenz (24) |
Benchmark-Verordnungs-Referenz (25) |
EU- Klimagesetz-Referenz (26) |
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ESRS 2 GOV-1 Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen Absatz 21 Buchstabe d |
Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission (27), Anhang II |
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ESRS 2 GOV-1 Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind, Absatz 21 Buchstabe e |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 GOV-4 Erklärung zur Sorgfaltspflicht Absatz 30 |
Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer i |
Indikator Nr. 4 Tabelle 1 in Anhang 1 |
Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (28), Tabelle 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken, und Tabelle 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien Absatz 40 Buchstabe d Ziffer ii |
Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iii |
Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (29), Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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ESRS 2 SBM-1 Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak Absatz 40 Buchstabe d Ziffer iv |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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ESRS E1-1 Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 Absatz 14 |
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Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 |
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ESRS E1-1 Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind Absatz 16 Buchstabe g |
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Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 |
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ESRS E1-4 THG-Emissions- reduktionsziele Absatz 34 |
Indikator Nr. 4 in Anhang 1 Tabelle 2 |
Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 6 |
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ESRS E1-5 Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) Absatz 38 |
Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 und Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E1-5 Energie- verbrauch und Energiemix Absatz 37 |
Indikator Nr. 5 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS E1-5 Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren Absätze 40 bis 43 |
Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamt- emissionen Absatz 44 |
Indikatoren Nr. 1 und 2 in Anhang 1 Tabelle 1 |
Artikel 449a Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 1: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 |
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ESRS E1-6 Intensität der THG-Bruttoemissionen Absätze 53 bis 55 |
Indikator Nr. 3 Tabelle 1 in Anhang 1 |
Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 3: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Angleichungsparameter |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Artikel 8 Absatz 1 |
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ESRS E1-7 Abbau von Treibhausgasen und CO2-Gutschriften Absatz 56 |
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Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 Absatz 1 |
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ESRS E1-9 Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken Absatz 66 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II |
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ESRS E1-9 Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko Absatz 66 Buchstabe a ESRS E1-9 Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko befinden Absatz 66 Buchstabe c. |
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Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Absätze 46 und 47; Meldebogen 5: Anlagebuch – Physisches Risiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. |
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ESRS E1-9 Aufschlüsselungen des Buchwerts seiner Immobilien nach Energie-effizienzklassen Absatz 67 Buchstabe c. |
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Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Absatz 34; Meldebogen 2: Anlagebuch – Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten |
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ESRS E1-9 Grad der Exposition des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen Absatz 69 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission, Anhang II |
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ESRS E2-4 Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-register) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird, Absatz 28 |
Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 1 Indikator Nr. 2 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 1 in Anhang 1 Tabelle 2 Indikator Nr. 3 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E3-1 Wasser- und Meeresressourcen Absatz 9 |
Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E3-1 Spezielle Strategie Absatz 13 |
Indikator Nr. 8 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E3-1 Nachhaltige Ozeane und Meere Absatz 14 |
Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E3-4 Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers Absatz 28 Buchstabe c |
Indikator Nr. 6,2 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E3-4 Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoeinnahme aus eigenen Tätigkeiten Absatz 29 |
Indikator Nr. 6,1 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS 2 – IRO-1 – E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i |
Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS 2 – IRO-1 – E4 Absatz 16 Buchstabe b |
Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS 2 – IRO-1 – E4 Absatz 16 Buchstabe c. |
Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft Absatz 24 Buchstabe b |
Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E4-2 Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere Absatz 24 Buchstabe c. |
Indikator Nr. 12 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E4-2 Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung Absatz 24 Buchstabe d |
Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E5-5 Nicht recycelte Abfälle Absatz 37 Buchstabe d |
Indikator Nr. 13 in Anhang 1 Tabelle 2 |
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ESRS E5-5 Gefährliche und radioaktive Abfälle Absatz 39 |
Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Zwangsarbeit Absatz 14 Buchstabe f |
Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS 2 SBM3 – S1 Risiko von Kinderarbeit Absatz 14 Buchstabe g |
Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 20 |
Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 1 |
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ESRS S1-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 21 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS S1-1 Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels Absatz 22 |
Indikator Nr. 11 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-1 Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen Absatz 23 |
Indikator Nr. 1 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-3 Bearbeitung von Beschwerden Absatz 32 Buchstabe c |
Indikator Nr. 5 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-14 Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle Absatz 88 Buchstaben b und c |
Indikator Nr. 2 in Anhang I Tabelle 3 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS S1-14 Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage Absatz 88 Buchstabe e |
Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-16 Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle Absatz 97 Buchstabe a |
Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS S1-16 Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane Absatz 97 Buchstabe b |
Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-17 Fälle von Diskriminierung Absatz 103 Buchstabe a |
Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-LeitlinienAbsatz 104 Buchstabe a |
Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle 1 und Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 3 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 |
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ESRS 2 SBM3 – S2 Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette Absatz 11 Buchstabe b |
Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle 3 |
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ESRS S2-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik Absatz 17 |
Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS S2-1 Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette Absatz 18 |
Indikatoren Nr. 11 und 4 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS S2-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 19 |
Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 |
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ESRS S2-1 Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden, Absatz 19 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS S2-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Absatz 36 |
Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS S3-1 Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte Absatz 16 |
Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17 |
Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 |
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ESRS S3-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 36 |
Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS S4-1 Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Absatz 16 |
Indikator Nr. 9 in Anhang 1 Tabelle 3 und Indikator Nr. 11 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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ESRS S4-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17 |
Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 1 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Artikel 12 Absatz 1 |
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ESRS S4-4 Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten Absatz 35 |
Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS G1-1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Absatz 10 Buchstabe b |
Indikator Nr. 15 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS G1-1 Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) Absatz 10 Buchstabe d |
Indikator Nr. 6 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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ESRS G1-4 Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften Absatz 24 Buchstabe a |
Indikator Nr. 17 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II |
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ESRS G1-4 Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Absatz 24 Buchstabe b |
Indikator Nr. 16 in Anhang 1 Tabelle 3 |
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Anlage C
Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 2 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der nachstehenden Tabelle sind die Anforderungen gemäß den themenbezogenen ESRS aufgeführt, die bei der Berichterstattung über die Angabepflichten im ESRS 2 zu berücksichtigen sind.
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Angabepflicht nach ESRS 2 |
Entsprechender ESRS-Absatz |
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GOV-1 Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane |
ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 5) |
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GOV-3 Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme |
ESRS E1 Klimawandel (Absatz 13) |
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SBM-2 Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absatz 12) ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absatz 9) ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absatz 7) ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absatz 8) |
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SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
ESRS E1 Klimawandel (Absätze 18 und 19) ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absatz 16) ESRS S1 Eigene Belegschaft (Absätze 13 bis 16) ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Absätze 10 bis 13) ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (Absätze 8 bis 11) ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (Absätze 9 bis 12) |
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IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen |
ESRS E1 Klimawandel (Absätze 20 und 21) ESRS E2 Umweltverschmutzung (Absatz 11) ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen (Absatz 8) ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (Absätze 17 und 19) ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Absatz 11) ESRS G1 Unternehmenspolitik (Absatz 6) |
( 13 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie einen zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“) berücksichtigen, und von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.
( 14 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt I.
( 15 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Mangelnde Sorgfaltspflicht“) abgeleitet werden.
( 16 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Sektor fossiler Brennstoffe tätig sind“) abgeleitet werden.
( 17 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 18 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).
( 19 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“) abgeleitet werden.
( 20 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen)“) abgeleitet werden.
( 21 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b.
( 22 ) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU: „die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich – unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen – die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden“ .