Artikel 5
Wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Die Institute stufen Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ein, wenn diese Änderungen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
|
a) |
Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung der Risikomaßzahlen Rn 1nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a. |
|
b) |
Sie führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
|
(2) Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.
(3) Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, als nicht wesentliche Änderungen ein, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v berechnen die Institute die Relation R change nach folgender Formel:
Dabei berechnen die Institute PESt+k RC und PESt+k FC gemäß Artikel 325bc Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei tder erste Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden, ist und die Summe über den in Artikel 2 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ermittelt wird.
(5) Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.